Dokument-Nr. 13568
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- NJW-RR 1989, 476Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1989, Seite: 476
- zfs 1989, 260Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1989, Seite: 260
- Möglicherweise unbegründeter Diebstahlsvorwurf – Beschuldigter hat keinen Anspruch auf SchmerzensgeldOberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung22.12.2011, 5 U 1348/11
- Kein Schmerzensgeld wegen falscher Diebstahlsverdächtigung bei konkretem DiebstahlsverdachtLandgericht Coburg, Beschluss17.08.2005, 33 S 56/05
Amtsgericht Osnabrück Urteil21.11.1988
Schmerzensgeld wegen unberechtigten DiebstahlverdachtsAnspruch auf billige Entschädigung wegen Freiheitsentziehung
Wer von einem Kaufhausdetektiv zu Unrecht eines Diebstahls verdächtigt und bis zum Eintreffen der Polizei am Weggehen gehindert wurde, hat ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Dies hat das Amtsgericht Osnabrück entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall beschuldigte der Beklagte die Klägerin eines Diebstahls in einem Kaufhaus. Die Klägerin gab weder Auskünfte noch nannte sie ihren Namen. Nach einiger Zeit wurde die Polizei gerufen. Der Diebstahlsvorwurf bestätigte sich nicht.
Freiheitsentziehung rechtswidrig
Das Amtsgericht entschied, dass der Klägerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf eine billige Entschädigung wegen einer Freiheitsentziehung zustand. Der Beklagte hat die Klägerin in rechtswidriger Weise vorläufig festgenommen und sie hierdurch in ihrer gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten Bewegungsfreiheit verletzt. Dem Beklagten stand auch kein Rechtfertigungsgrund aus § 127 Abs. 1 StPO zu. Die Klägerin war nämlich nicht "auf frischer Tat" betroffen worden. Tat im Sinne des § 127 Abs. 1 StPO ist nur jede tatsächlich begangene oder versuchte Straftat. Soweit bereits beim Festnehmenden ein vorhandener dringender Tatverdacht ausreichen soll, ist dies nach Auffassung des Gerichts mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar und hätte zur Folge, dass Irrtümer des Festnehmenden zu Lasten des Festgenommenen gingen.
Schmerzensgeld in Höhe von 250 DM angemessen
Da die Klägerin den Büroraum anfänglich einverständlich betrat, stand ihr ein Schmerzensgeld nur ab dem Zeitpunkt der Festnahme zu. Die Dauer der Festnahme war kürzer als eine Stunde. Das Gericht hielt daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 DM für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2012
Quelle: Amtsgericht Osnabrück, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 476/rb)
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