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- MDR 2012, 584Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 584
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Oberlandesgericht Koblenz Hinweisverfügung22.12.2011
Möglicherweise unbegründeter Diebstahlsvorwurf – Beschuldigter hat keinen Anspruch auf SchmerzensgeldGericht verneint Persönlichkeitsrechtsverletzung
Deutet das äußere Geschehen auf einen Ladendiebstahl hin, darf der Geschäftsleiter eines Warenhauses gegenüber dem Verdächtigen einen entsprechenden Vorwurf erheben und bis zur endgültigen Klärung auch wiederholen. Ist in einem solchen Fall ein Diebstahl letztlich nicht nachzuweisen, steht dem Kunden kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede zu. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls passierte im Oktober 2009 die Kasse eines Warenhauses in Idar-Oberstein, ohne eine Schachtel mit Aktenklammern zu bezahlen, die er in seiner rechten Jackentasche aufbewahrte. Er wurde daraufhin unter dem Vorwurf des Ladendiebstahls gestellt. Der Kläger gab an, er habe die Aktenklammern eingesteckt, weil er die Hände für andere Artikel gebraucht habe, und die Klammern dann an der Kasse vergessen. Dennoch erhoben der Geschäftsleiter des Warenhauses und die dort tätigen Detektive auch in der Folgezeit gegenüber dem Kläger den Vorwurf des Diebstahls. Eine Strafanzeige wurde vorbereitet, aber nicht erstattet. Ein Hausverbot wurde zunächst erteilt, im Laufe des Rechtsstreits aber aufgehoben.
Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte
Der Kläger begehrte nun vor dem Landgericht Bad Kreuznach insbesondere Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro wegen behaupteter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Beklagten hätten in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt.
Umstände an der Kasse ließen Diebstahlsverdacht zu
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers blieb vor dem Oberlandesgericht Koblenz erfolglos. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Aus den Umständen an der Kasse habe sich ein gewichtiger Diebstahlsverdacht ergeben, der auch im Sinne eines klaren Tatvorwurfs habe ausgesprochen werden dürfen. Dies dürfe zwar nicht gegenüber unbeteiligten Dritten geschehen, was im vorliegenden Fall aber vom Kläger nicht hinreichend belegt worden sei.
Handlungsweise der Geschäftsleitung berechtigt
Der Geschäftsleiter habe in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gehandelt. Es liege daher keine Persönlichkeitsverletzung vor, die durch eine Ausgleichszahlung zu entschädigen wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2012
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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