21.11.2024
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Amtsgericht Oldenburg Urteil17.04.2015

Webdesigner muss eventuelle Urheberrechte Dritter an von Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialen überprüfenVerletzung der Prüfpflicht begründet Schaden­ersatz­haftung wegen Urheber­rechts­verletzung

Wird ein Webdesigner mit der Erstellung einer Internetseite beauftragt und erhält er in diesem Zusammenhang Materialen von seinem Auftraggeber, so hat er eventuelle Urheberrechte Dritter an den Materialen zu prüfen. Kommt er dieser Prüfpflicht nicht nach, so haftet er ebenso wie der Auftraggeber wegen einer Urheber­rechts­verletzung. Dies hat das Amtsgericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2007 wurde ein Webdesigner von der Betreiberin einer Senio­ren­re­sidenz mit der Erstellung einer Homepage beauftragt. In diesem Zusammenhang erhielt der Webdesigner von einem Mitarbeiter der Senio­ren­re­sidenz einen Karte­n­aus­schnitt, welcher im Inter­ne­t­auftritt unter der Rubrik "Anfahrt" eingefügt werden sollte. Dem kam der Webdesigner nach, ohne die Urheberschaft des Karte­n­aus­schnitts zu überprüfen. Im November 2012 erhielt die Betreiberin der Senio­ren­re­sidenz eine Abmahnung von einer Kartographie-Firma. Diese machte geltend, sie sei Urheberin des Karte­n­aus­schnitts. Sie warf der Senio­ren­re­si­denz­be­treiberin eine Urheberrechtsverletzung vor und verlangte unter anderem Zahlung von Schadenersatz. Nachdem die Betreiberin der Senio­ren­re­sidenz gezahlt hatte, klagte sie gegen den Webdesigner auf Erstattung des gezahlten Schadenersatzes.

Anspruch auf Erstattung des hälftigen Schadenersatzes

Das Amtsgericht Oldenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Erstattung des hälftigen Schadenersatzes gegen den beklagten Webdesigner zugestanden. Da sowohl die Klägerin als auch der Beklagte als Gesamtschuldner für die Urheber­rechts­ver­letzung gehaftet haben, habe die Klägerin den Beklagten gemäß § 426 BGB in Regress nehmen können.

Karte­n­aus­schnitt ist urheber­rechtlich geschützt

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Karte­n­aus­schnitt ein urheber­rechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG dargestellt. Durch die Auswahl des Schriftbilds und der Farbgebung habe die Karte in der Gesamt­kon­zeption eine individuelle und in sich geschlossene Darstellung eines Teils des Stadtgebiets dargestellt und somit hinreichende schöpferische Züge aufgewiesen.

Urheber­rechts­ver­letzung durch Klägerin

Die Klägerin habe fahrlässig das Urheberrecht der Kartographie-Firma verletzt, so das Amtsgericht. Es entspreche der üblichen Sorgfalts­pflicht im Umgang mit urheber­rechtlich geschützten Werken, dass die Berechtigung zur Nutzung des Werks geprüft werde. Die Klägerin habe sich nicht mit dem Hinweis entlasten können, sie habe den Beklagten mit der Erstellung des Inter­ne­t­auf­tritts beauftragt. Sie habe vielmehr selbst bestehende Urheberrechte Dritter prüfen müssen.

Urheber­rechts­ver­letzung durch beklagten Webdesigner

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei dem beklagten Webdesigner ebenfalls eine Urheber­rechts­ver­letzung anzulasten gewesen. Er habe ebenso wie die Klägerin bestehende Urheberechte an der Karte prüfen müssen. Das ihm die Karte von einem Mitarbeiter der Klägerin übergeben wurde, habe ihn nicht entlastet. Dies gelte vor allem deshalb, weil auf dem ersten Blick erkennbar gewesen sei, dass die Karte von einem Dritten gestammt habe. Angesichts dessen sei es die vertragliche Pflicht des Beklagten gewesen, die Klägerin über die Urheber­rechts­pro­blematik zu beraten. Seine Aufgabe sei die Erstellung eines mangelfreien Werks gewesen. Dies habe die Rechtmäßigkeit des Inter­ne­t­auf­tritts umfasst.

Quelle: Amtsgericht Oldenburg, ra-online (zt/MMR 2015, 541/rb)

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