15.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 1116

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Bundesgerichtshof Urteil28.05.1998

BGH: Stadtpläne sind urheber­rechtlich geschützt

Auch Stadtpläne und Auszüge hieraus können urheber­rechtlich schutzfähig sein, wenn bei ihrer Erarbeitung gleichwohl ein genügend großer Spielraum für individuelle, formgebende kartographische Leistungen bestanden hat. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Viele Privat- und Geschäftsleute haben einen Stadtplan in ihren Inter­ne­t­auftritt eingebunden. Meist wird der Stadtplan eingescannt, einer CD-ROM entnommen oder bei einem der zahlreichen Dienste im Internet kopiert.

Karten unterliegen dem Urheberrecht und sind nach § 2 des Urheber­rechts­ge­setzes geschützt, entschied der BGH. Daher können insbesondere die Übernahme von Stadtplänen und Landkarten zur Abbildung von Wegbe­schrei­bungen in Werbeprospekten oder Internetseiten einen Urheber­rechts­verstoß darstellen.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2

Auch eine Karte, die als einzelnes Kartenblatt aufgrund einer vorbekannten gestalterischen Konzeption erstellt ist, kann urheber­rechtlich schutzfähig sein, wenn bei ihrer Erarbeitung gleichwohl ein genügend großer Spielraum für individuelle formgebende kartographische Leistungen bestanden hat. Dem in einem solchen Fall geringeren Grad der Eigen­tüm­lichkeit des Werkes entspricht ein engerer Schutzumfang. Der Eigen­tüm­lich­keitsgrad und damit der Schutzumfang kann jedoch bei einem Kartenwerk (z. B. bei thematischen Karten) höher sein, wenn es bereits nach seiner gestalterischen Konzeption von einer individuellen Darstel­lungsweise geprägt ist, die es zu einer in sich geschlossenen eigen­schöp­fe­rischen Darstellung des betreffenden Gebiets macht.

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