21.11.2024
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Landgericht Bochum Urteil16.08.2016

Webdesigner haftet für von ihm vorgenommene Urheber­rechts­verletzung durch Veröf­fent­lichung eines FotosGericht bejaht Verletzung einer Pflicht aus Vertrag über Erstellung einer Homepage

Veröffentlicht ein Webdesigner auf einer von ihm zu erstellenden Homepage ein urheber­rechtlich geschütztes Foto, verletzt er damit eine vertragliche Pflicht. Die dem Inhaber der Homepage aufgrund der Urheber­rechts­verletzung entstandenen Kosten sind ihm zu ersetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Inhaberin einer Homepage erhielt im Jahr 2014 eine Abmahnung, weil auf ihrer Homepage ein Foto veröffentlicht war, ohne den Urheber anzugeben. Das Foto stammte von der Webdesignerin, die einst mit der Erstellung der Homepage beauftragt war. Die Homepa­ge­in­haberin verklagte aufgrund der durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Kosten die Webdesignerin auf Zahlung von Schadensersatz. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, sie habe das Foto aus ihrem Fundus genommen und habe daher annehmen dürfen, dass eventuelle Urheberrechte mit der Nutzung des Fotos nicht verletzt werden. Das Amtsgericht Bochum gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Webdesignerin.

Anspruch auf Schadensersatz wegen vertraglicher Pflicht­ver­letzung

Das Landgericht Bochum bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Webdesignerin zurück. Der Inhaberin der Homepage habe ein Schaden­s­er­satz­an­spruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Webdesignerin habe eine Pflicht aus dem Vertrag über die Erstellung einer Homepage verletzt, da sie das streit­ge­gen­ständliche Foto ohne Nennung des Urhebers auf die Homepage eingestellt und die Homepa­ge­in­haberin nicht über die an dem Foto bestehenden Urheberrechte belehrt habe.

Schuldhafte Pflicht­ver­letzung aufgrund fehlender Überprüfung des Fotos

Die Webdesignerin habe sich nach Auffassung des Landgerichts nicht mit dem Hinweis entlasten können, das Foto habe sich in ihrem Fundus befunden. Sie habe vielmehr überprüfen müssen, ob sie das Foto aus ihrem Fundus entgeltfrei habe nutzen und der Homepa­ge­in­haberin zur Verfügung stellen dürfen oder ob sie die Quelleangabe habe hinzufügen müssen.

Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)

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