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- Amtsgericht Bochum, Urteil13.01.2016, 67 C 380/15
Landgericht Bochum Urteil16.08.2016
Webdesigner haftet für von ihm vorgenommene Urheberrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines FotosGericht bejaht Verletzung einer Pflicht aus Vertrag über Erstellung einer Homepage
Veröffentlicht ein Webdesigner auf einer von ihm zu erstellenden Homepage ein urheberrechtlich geschütztes Foto, verletzt er damit eine vertragliche Pflicht. Die dem Inhaber der Homepage aufgrund der Urheberrechtsverletzung entstandenen Kosten sind ihm zu ersetzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Inhaberin einer Homepage erhielt im Jahr 2014 eine Abmahnung, weil auf ihrer Homepage ein Foto veröffentlicht war, ohne den Urheber anzugeben. Das Foto stammte von der Webdesignerin, die einst mit der Erstellung der Homepage beauftragt war. Die Homepageinhaberin verklagte aufgrund der durch die Urheberrechtsverletzung entstandenen Kosten die Webdesignerin auf Zahlung von Schadensersatz. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, sie habe das Foto aus ihrem Fundus genommen und habe daher annehmen dürfen, dass eventuelle Urheberrechte mit der Nutzung des Fotos nicht verletzt werden. Das Amtsgericht Bochum gab der Schadensersatzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Webdesignerin.
Anspruch auf Schadensersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzung
Das Landgericht Bochum bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Webdesignerin zurück. Der Inhaberin der Homepage habe ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Webdesignerin habe eine Pflicht aus dem Vertrag über die Erstellung einer Homepage verletzt, da sie das streitgegenständliche Foto ohne Nennung des Urhebers auf die Homepage eingestellt und die Homepageinhaberin nicht über die an dem Foto bestehenden Urheberrechte belehrt habe.
Schuldhafte Pflichtverletzung aufgrund fehlender Überprüfung des Fotos
Die Webdesignerin habe sich nach Auffassung des Landgerichts nicht mit dem Hinweis entlasten können, das Foto habe sich in ihrem Fundus befunden. Sie habe vielmehr überprüfen müssen, ob sie das Foto aus ihrem Fundus entgeltfrei habe nutzen und der Homepageinhaberin zur Verfügung stellen dürfen oder ob sie die Quelleangabe habe hinzufügen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.12.2016
Quelle: Landgericht Bochum, ra-online (vt/rb)
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