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- BGH: Mieter können bei Schimmelbefall der Wohnung nicht einfach fristlos kündigenBundesgerichtshof, Urteil18.04.2007, VIII ZR 182/06
- Mietmangel: Bei Schimmelpilzbildung an mehreren Wänden durch schlechte Bausubstanz ist Mietminderung von 20 % zulässigAmtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil11.05.2007, 9 C 174/06
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Amtsgericht Nürtingen Urteil09.06.2010
Erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf nach Einbau moderner Fenster begründet keinen Mangel der WohnungErhöhtes Risiko der Schimmelbildung ist durch entsprechendes Heiz- und Lüftungsverhalten zu begegnen
Führt der Einbau moderner Fenster in einem Altbau zu einem erhöhten Risiko der Schimmelbildung, ist dem durch ein erhöhtes Heiz- und Lüftungsverhalten zu begegnen. Ein Mangel an der Mietwohnung liegt dadurch nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Wohnung minderten wegen eines Schimmelbefalls ihre Miete. Ein beauftragter Sachverständiger führte die Schimmelbildung auf dem Zusammenspiel mit der nur 24 cm dicken Außenwand und dem späteren Einbau moderner hochdichter Fenster zurück. Nach Meinung des Vermieters hätte dem mit einem öfteren Heizen und Lüften begegnet werden müssen. Er akzeptierte die Mietminderung daher nicht und klagte auf Zahlung der rückständigen Miete.
Minderungsrecht bestand nicht
Das Amtsgericht Nürtingen entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zugestanden. Die Wohnung sei nicht mangelbehaftet gewesen. Ein Minderungsrecht habe daher nicht bestanden. Die Mieter haben die Schimmelschäden durch ihr fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten selbst verursacht. Es sei allgemein bekannt, dass in älteren Gebäuden nach Einbau moderner Fenster durch besonderes Heizungs- und Lüftungsverhalten einer Schimmelbildung entgegen gewirkt werden müsse.
Mangelnde Wärmedämmung begründet keinen Mangel
Die mangelnde Wärmedämmung habe nach Ansicht des Amtsgerichts ebenfalls kein Recht zur Minderung begründet. Denn bei einem Altbau könne man nicht erwarten, dass die Wärmedämmung des Hauses den bei Neubauten geltenden Maßstäben entspreche. Vielmehr gelten die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Standards als vereinbarte Beschaffenheit.
Nachträglicher Einbau moderner Fenster kein Mangel
Die Wohnung sei auch nicht deshalb mangelhaft gewesen, so das Amtsgericht weiter, weil nachträglich moderne Fenster eingebaut wurden. Die Mieter haben die Wohnung wissentlich in diesem Zustand (moderne Fenster und dünne Außenwand) angemietet. Dieser Zustand sei deshalb vereinbart gewesen. Die Mieter hätten sich auf das erhöhte Heiz- und Lüftungserfordernis einstellen müssen. Dadurch werde auch nicht der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt.
Modernisierungsmaßnahmen führen zu keinem anderen geschuldeten Standard
Einzelne Modernisierungsmaßnahmen - wie der Einbau moderner Fenster - führen nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht dazu, dass ein anderer Standard geschuldet werde. Geschuldet werde weiterhin nur der Standard des Baujahres. Der Vermieter könne außerdem nicht zu einer kompletten Modernisierung verpflichtet werden. Insbesondere könne von ihm keine Anpassung der Wärmedämmung an den heutigen Stand der Technik verlangt werden.
Keine Aufklärungspflicht des Vermieters zum Heizen und Lüften
Schließlich führte das Amtsgericht aus, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, den Mieter über die Notwendigkeit ausreichenden Heizens und Lüftens aufzuklären. Es könne nämlich von einem durchschnittlichen Mieter erwartet werden, dass er über Grundkenntnisse der Zusammenhänge von Luft, Feuchtigkeit und Temperatur verfüge.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2012
Quelle: Amtsgericht Nürtingen, ra-online (vt/rb)
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