21.11.2024
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Amtsgericht Münster Urteil04.03.1980

Hoher Heiz- und Lüftungsbedarf zur Vermeidung von Feuchtigkeit begründet Mangel der WohnungVermieter zu modernen Isolier­maß­nahmen verpflichtet

Führt die unzureichende Außenisolierung eines Wohnhauses zu einem höheren Lüftungs- und Heizungsbedarf, so begründet dies einen Mangel der Wohnung. Nicht der Mieter schuldet eine stärkere Beheizung, sondern der Vermieter eine bessere Isolierung. Dies hat das Amtsgericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete aufgrund aufgetretener Feuchtigkeit. Der Vermieter akzeptierte die Minderung nicht. Seiner Meinung nach, haben die Mieter die Feuchtigkeit durch ihre unzureichende Belüftung und Beheizung der Wohnräume verursacht. Er klagte daher auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Mietern stand Recht zur Mietminderung zu

Das Amtsgericht Münster entschied gegen den Vermieter. Denn den Mietern habe ein Recht zur Mietminderung aufgrund der Feuchtigkeit in den Wohnräumen zugestanden. Diese habe wiederum auf die unzureichende Außenisolierung beruht.

Mieter schuldeten nur normales Lüften und Heizen

Nach Ansicht des Amtsgerichts haben die Mieter kein intensives Belüften und Beheizen der Wohnung geschuldet. Vielmehr haben sie ein Anspruch auf eine Wohnung gehabt, die mit normalen Lüftungs- und Heizungs­ge­wohn­heiten bewohnbar war. Dies gelte umso mehr in Anbetracht der in den letzten Jahren gestiegenen Energiekosten. Die Verbraucher und somit auch die Mieter sollen nunmehr zu einem sparsamen Energie­ver­brauch angeregt werden.

Vermieter schuldete bessere Außenisolierung

Nicht die Mieter seien verpflichtet gewesen durch ihr Heizungs­ver­halten die mangelnde Außenisolierung des Wohnhauses zu kompensieren, so das Amtsgericht weiter. Vielmehr habe der Vermieter eine an den heutigen Stand gemessene Isolierung vornehmen müssen.

Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (zt/WuM 1982, 185/rb)

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