25.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Münster Urteil09.02.2011

Verkehrsunfall: Anwalt darf sich selbst vertretenIst die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich, zählen die dadurch anfallenden Gebühren zum zu ersetzenden Schaden

Rechts­ver­fol­gungs­kosten sind vom Unfall­ve­r­ur­sacher auch dann zu erstatten, wenn der Unfall­be­teiligte ein Anwalt ist und dieser seine rechtliche Vertretung selbst übernimmt. Dies entschied das Amtsgericht Münster.

Im vorliegenden Fall verursachte ein Autofahrer während des Herausfahrens aus einer Garage einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug, so dass auf beiden Seiten erheblicher Sachschaden entstand. Der Unfallbeteiligte war ein Anwalt, der sich im anschließenden rechtlichen Verfahren selbst vertreten wollte und die dadurch entstehenden Rechts­ver­fol­gungs­kosten vom Unfall­ve­r­ur­sacher einforderte.

Rechts­ver­fol­gungs­kosten gehören zu den zu ersetzenden Schäden

Das Amtsgericht Münster bestätigte den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Gebühr von 507 Euro. Zunächst sei festzustellen gewesen, dass der Beklagte als alleiniger Unfall­ve­r­ur­sacher unstreitig in vollem Umfang haftet. Zu dem von ihm zu ersetzenden Schaden würden gemäß § 249 BGB auch die Rechts­ver­fol­gungs­kosten gehören, die durch die Inanspruchnahme eines Anwalts entstehen. Außer­ge­richtliche Rechts­ver­fol­gungs­kosten seien Teil des materiell-rechtlichen Schaden­s­er­satz­an­spruches.

Inanspruchnahme eines Anwalts muss erforderlich und zweckmäßig sein

In einfach gelagerten Fällen sei die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nur dann erforderlich und zweckmäßig, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadens­re­gu­lierung ansonsten verzögert würde (BGH NJW 1995, 446). Missbrauch sei denkbar, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts als unvernünftig oder schikanöse Ausnutzung von Ersatz­ansprüchen erfolge (Amtsgericht Halle, NJW 2010, 3456). Von einem einfach gelagerten Fall könne jedoch im Straßenverkehr nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. Die Höhe des Schadens als auch der Sachverhalt des vorliegenden Falls sei nicht so einfach gelagert, dass die Beauftragung eines Anwalts unnötig wäre. Der Beklagte sei demnach erstat­tungs­pflichtig, da die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gemäß § 249 Abs. 1 BGB erforderlich und zweckmäßig gewesen sei.

Ersatzpflicht besteht auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt

Die Ersatzpflicht des Beklagten entfalle nicht, nur weil der Geschädigte selbst als Rechtsanwalt tätig wird. Eine Ersatzpflicht bestehe grundsätzlich auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertritt. Die zu zahlenden Gebühren im vorliegenden Fall würden sich vor allem aus der Korrespondenz des Anwalts mit der Leasing­ge­sell­schaft des Unfallfahrzeugs, einer Reparaturfirma und der Zahlung an einen Sachver­ständigen ergeben.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/st)

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