25.10.2024
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Dokument-Nr. 461

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Entscheidung19.07.2004Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein2 Ta 153/04
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Entscheidung19.07.2004

Kein Rechtsanwalt auf Staatskosten bei einfach gelagerten Rechtsstreiten

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 19.07.2004 (2 Ta 153/04) seine Rechtsprechung fortgesetzt und erneut entschieden, dass einer Partei im Rahmen der Prozess­kos­tenhilfe bei einfach gelagerten Streitigkeiten kein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Die Kosten für den Rechtsanwalt muss die Partei in diesen Fällen selber tragen.

Im konkreten Fall erhielt ein als Geselle beschäftigter Bäckermeister bis einschließlich Januar 2004 einen Stundenlohn von EUR 12,50. Ab Februar zahlte die Arbeitgeberin nur EUR 10,20 pro Stunde und rechnete das Arbeits­ver­hältnis entsprechend ab. Der Arbeitnehmer klagte nun auf Zahlung der Restvergütung für die Monate Februar bis April. Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Klage durch Versäum­ni­s­urteil statt. Für die Klage hatte der Arbeitnehmer Prozess­kos­tenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger Prozess­kos­tenhilfe bewilligt, die Rechts­an­walts­bei­ordnung aber versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Arbeitnehmers blieb vor dem Landes­a­r­beits­gericht erfolglos.

Im Arbeits­ge­richts­prozess bewilligt das Gericht Prozess­kos­tenhilfe auf Antrag einer Partei, wenn diese wirtschaftlich bedürftig ist und die Sache selbst hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Durch die Prozess­kos­tenhilfe werden die Prozesskosten durch den Staat übernommen oder zumindest eine Ratenzahlung eingeräumt. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts, also die staatliche Übernahme auch des Rechts­an­walts­ho­norars. Ein Rechtsanwalt wird gemäß § 121 Abs. 2 ZPO nur dann auf Antrag beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat ausgeführt, dass im genannten Rechtsstreit weder die Gegenseite durch Anwalt vertreten war noch die Vertretung durch Rechtsanwalt erforderlich erschien, weil die Streitigkeit einfach gelagert war. Der Kläger konnte als Bäckermeister mühelos anhand der Abrechnungen durch einfache Rechenoperation den Diffe­renz­brut­to­betrag (=Klagforderung) ermitteln. Dazu benötigte er nicht die Hilfe eines Rechtsanwalts. Für die Klagerhebung hätte er sich der Hilfe der Rechts­an­trags­stelle des Arbeitsgerichts oder des Amtsgerichts bedienen können, oder er hätte sich auf der Homepage des Landes­a­r­beits­ge­richts (www.arbgsh.de) einen Klagvordruck ausdrucken, diesen ausfüllen und dem Arbeitsgericht zusenden können.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 7/04 des LAG Schleswig-Holstein vom 24.09.2004

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