21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25609

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Amtsgericht Köln Urteil11.12.2017

Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts nach einem VerkehrsunfallKein einfach gelagerter Schadensfall bei Kollision zweier Fahrzeuge

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann grundsätzlich die Erstattung der Rechts­an­walts­kosten verlangen, soweit kein einfach gelagerter Schadensfall vorliegt. Kollidieren zwei Fahrzeuge miteinander, liegt kein einfach gelagerter Schadensfall vor. Der Erstat­tungs­an­spruch besteht auch für einen sich selbst vertretenen Rechtsanwalt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Fahrzeug eines Rechtsanwalts wurde durch ein anderes Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Er wurde aufgrund dessen für sich selbst tätig und machte Ansprüche gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher geltend. Dazu gehörten auch die für seine Vertretung ihm selbst entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215 Euro. Da sich der Unfall­ve­r­ur­sacher weigerte, die Kosten zu erstatten, erhob der Rechtsanwalt Klage.

Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Rechts­an­walts­kosten zu. Denn eine Ersatzpflicht bestehe auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertrete. Dies gelte aber nur insoweit als ein rechts­un­kundiger die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen dufte. Dies sei hier der Fall.

Erfor­der­lichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein einfach gelagerter Schadensfalls vorliegt. Kollidieren aber zwei Fahrzeuge miteinander liege kein einfach gelagerter Fall vor. Denn in diesem Fall komme es auf die Betrie­bs­ge­fahren der Fahrzeuge an. Zudem bestehe häufig Streitigkeiten über die Schadenshöhe oder die Erstattung der Mietwagenkosten.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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