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- NJW-Spezial 2018, 61Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 61
Amtsgericht Köln Urteil11.12.2017
Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts nach einem VerkehrsunfallKein einfach gelagerter Schadensfall bei Kollision zweier Fahrzeuge
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann grundsätzlich die Erstattung der Rechtsanwaltskosten verlangen, soweit kein einfach gelagerter Schadensfall vorliegt. Kollidieren zwei Fahrzeuge miteinander, liegt kein einfach gelagerter Schadensfall vor. Der Erstattungsanspruch besteht auch für einen sich selbst vertretenen Rechtsanwalt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Fahrzeug eines Rechtsanwalts wurde durch ein anderes Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Er wurde aufgrund dessen für sich selbst tätig und machte Ansprüche gegen den Unfallverursacher geltend. Dazu gehörten auch die für seine Vertretung ihm selbst entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215 Euro. Da sich der Unfallverursacher weigerte, die Kosten zu erstatten, erhob der Rechtsanwalt Klage.
Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu. Denn eine Ersatzpflicht bestehe auch, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst vertrete. Dies gelte aber nur insoweit als ein rechtsunkundiger die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen dufte. Dies sei hier der Fall.
Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen. Dies gelte nur dann nicht, wenn ein einfach gelagerter Schadensfalls vorliegt. Kollidieren aber zwei Fahrzeuge miteinander liege kein einfach gelagerter Fall vor. Denn in diesem Fall komme es auf die Betriebsgefahren der Fahrzeuge an. Zudem bestehe häufig Streitigkeiten über die Schadenshöhe oder die Erstattung der Mietwagenkosten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2018
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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