25.10.2024
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Dokument-Nr. 6647

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Amtsgericht München Urteil26.02.2008

Ein sich im Prozess selbst vertretender Anwalt hat keinen Anspruch gegen seine Rechts­schutz­ver­si­cherung auf Erstattung seiner eigenen AnwaltsgebührenPerso­nen­ver­schie­denheit zwischen Versi­che­rungs­nehmer und Rechtsanwalt ist Voraussetzung

Vertritt ein Anwalt sich in einem Rechtsstreit selbst, kann er von der Rechts­schutz­ver­si­cherung keine fiktiven Anwaltskosten verlangen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Ein Anwalt, der in einer Kanzlei angestellt war, geriet mit seinem Arbeitgeber über seine Fahrt­kos­te­n­a­b­rechnung in Streit, den er vor dem Arbeitsgericht austrug. Für den Rechtsstreit holte er sich bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage. Diese wurde ihm auch erteilt, allerdings wies ihn die Versicherung bereits damals unter Bezugnahme auf ihre Versi­che­rungs­be­din­gungen darauf hin, dass sie seine Kosten nicht übernehmen würden.

Anwalt verlangt für eigene Vertretung von Rechts­schutz­ver­si­cherung 629 Euro Gebühren

Trotzdem verlangte der Anwalt Gebühren – und Auslagenersatz in Höhe von 629 Euro für sein Auftreten vor dem Arbeitsgericht und erhob, als die Versicherung nicht zahlte, Klage vor dem Amtsgericht München. Auf Grund des Grundsatzes der freien Anwaltswahl könne er die fiktiven Kosten verlangen, die bei Beauftragung eines anderen Anwaltes für dessen Tätigkeit angefallen wären.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungs­vertrag setzt Perso­nen­ver­schie­denheit voraus

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab: Der Leistungsumfang sei in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen abschließend geregelt. Nach § 5 dieser Bedingungen erhalte der Versicherte die Vergütung für einen für ihn tätigen Rechtsanwalts ersetzt, sofern er diesem gegenüber zur Zahlung verpflichtet sei. Bereits nach dem Wortlaut dieser Regelung werde eine Perso­nen­ver­schie­denheit zwischen dem Versi­che­rungs­nehmer und dem Rechtsanwalt vorausgesetzt. Diese Regelung sei nicht zu beanstanden und müsse auch nicht ausgelegt werden.

Rechts­schutz­ver­si­cherung soll Versi­che­rungs­nehmer von tatsächlichen Kosten freistellen

Sinn und Zweck einer Rechts­schutz­ver­si­cherung sei es, den Versi­che­rungs­nehmer von tatsächlichen Kosten freizustellen. Hier seien solche Kosten aber gerade nicht entstanden. Dem klagenden Rechtsanwalt sei allenfalls eventuell ein Gewinn entgangen, weil er in der Zeit, in der er für sich tätig war, kein anderes Mandat durchführen konnte. Der Schutz vor entgangenem Gewinn sei jedoch nicht Sinn und Zeck der Rechts­schutz­ver­si­cherung. Auch das Gebot der freien Anwaltswahl sei nicht eingeschränkt, schließlich hätte er die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Gericht verkenne auch nicht, dass der Kläger im Rahmen der anwaltlichen Selbst­ver­tretung Zeit und Auslagen aufgewendet habe. Das gelte jedoch für jeden Versi­che­rungs­nehmer. Ein solcher Zeitaufwand sei niemals abgesichert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 08.09.2008

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