Dokument-Nr. 6647
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Amtsgericht München Urteil26.02.2008
Ein sich im Prozess selbst vertretender Anwalt hat keinen Anspruch gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Erstattung seiner eigenen AnwaltsgebührenPersonenverschiedenheit zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt ist Voraussetzung
Vertritt ein Anwalt sich in einem Rechtsstreit selbst, kann er von der Rechtsschutzversicherung keine fiktiven Anwaltskosten verlangen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Anwalt, der in einer Kanzlei angestellt war, geriet mit seinem Arbeitgeber über seine Fahrtkostenabrechnung in Streit, den er vor dem Arbeitsgericht austrug. Für den Rechtsstreit holte er sich bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage. Diese wurde ihm auch erteilt, allerdings wies ihn die Versicherung bereits damals unter Bezugnahme auf ihre Versicherungsbedingungen darauf hin, dass sie seine Kosten nicht übernehmen würden.
Anwalt verlangt für eigene Vertretung von Rechtsschutzversicherung 629 Euro Gebühren
Trotzdem verlangte der Anwalt Gebühren – und Auslagenersatz in Höhe von 629 Euro für sein Auftreten vor dem Arbeitsgericht und erhob, als die Versicherung nicht zahlte, Klage vor dem Amtsgericht München. Auf Grund des Grundsatzes der freien Anwaltswahl könne er die fiktiven Kosten verlangen, die bei Beauftragung eines anderen Anwaltes für dessen Tätigkeit angefallen wären.
Rechtsschutzversicherungsvertrag setzt Personenverschiedenheit voraus
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab: Der Leistungsumfang sei in den allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt. Nach § 5 dieser Bedingungen erhalte der Versicherte die Vergütung für einen für ihn tätigen Rechtsanwalts ersetzt, sofern er diesem gegenüber zur Zahlung verpflichtet sei. Bereits nach dem Wortlaut dieser Regelung werde eine Personenverschiedenheit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt vorausgesetzt. Diese Regelung sei nicht zu beanstanden und müsse auch nicht ausgelegt werden.
Rechtsschutzversicherung soll Versicherungsnehmer von tatsächlichen Kosten freistellen
Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung sei es, den Versicherungsnehmer von tatsächlichen Kosten freizustellen. Hier seien solche Kosten aber gerade nicht entstanden. Dem klagenden Rechtsanwalt sei allenfalls eventuell ein Gewinn entgangen, weil er in der Zeit, in der er für sich tätig war, kein anderes Mandat durchführen konnte. Der Schutz vor entgangenem Gewinn sei jedoch nicht Sinn und Zeck der Rechtsschutzversicherung. Auch das Gebot der freien Anwaltswahl sei nicht eingeschränkt, schließlich hätte er die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Gericht verkenne auch nicht, dass der Kläger im Rahmen der anwaltlichen Selbstvertretung Zeit und Auslagen aufgewendet habe. Das gelte jedoch für jeden Versicherungsnehmer. Ein solcher Zeitaufwand sei niemals abgesichert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 08.09.2008
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