Dokument-Nr. 25480
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Amtsgericht München Urteil19.10.2017
Fahren unter Drogeneinfluss: Bei Fahrten ohne Fahrerlaubnis muss auch mit Entziehung des Autos gerechnet werdenBewährungsstrafe nicht mehr ausreichend
Das Amtsgericht München hat einen 42-jährigen Münchner wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unter Kokaineinfluss zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung verurteilt und seinen Pkw im Wert von ca. 25.000 Euro ersatzlos eingezogen.
Der Angeklagte des zugrunde liegenden Falls, ein 42-jährigen in München lebenden Trockenbauhelfer, räumte ein, am 14. Dezember 2016 und 19. Mai 2017 jeweils unter Kokaineinfluss gefahren zu sein. Bei der zweiten Fahrt hätte er sich neues Kokain besorgen wollen. Wegen einer Fahrt unter Kokaineinfluss, bei der er gegen eine Verkehrsinsel gefahren war, war ihm durch Urteil vom 3. März 2016 die Fahrerlaubnis entzogen worden. Gegen den Angeklagten war bereits einmal vor mehr als zehn Jahren eine Bewährungsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Drogen verhängt worden, die er aber wegen guter Führung nicht antreten musste. Zuletzt wurde im Oktober 2016 eine fünfmonatige Bewährungsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn verhängt.
Angeklagter gibt als Grund für Drogenkonsum Trennung von der Ehefrau an
Der Mann erklärte vor Gericht, dass er sehr viel gearbeitet habe und ihm dabei die Kraft ausgegangen sei, als seine Frau vor einigen Jahren die Scheidung eingereicht habe. Um diese Lebenskrise zu überstehen, habe er in einem derartigen Maß Kokain konsumiert, dass er ein Loch im Gaumen bekommen habe. Der Angeklagte habe zwar dann einen Entzug gemacht, jedoch die Therapie nicht angetreten. Die Trennung falle ihm deshalb besonders schwer, weil er seine Kinder aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nur mehr selten sehen dürfe. Er habe Schulden aus dem Kokainkonsum von etwa 50.000 Euro.
AG verhängt Freiheitsstrafe und entzieht Pkw
Das Amtsgericht München verhängte gegen den Mann eine Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung und zog seinen Pkw im Wert von ca. 25.000 Euro ersatzlos ein. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten sein umfassendes Geständnis zu sehen sei. Auch die Tatsache, dass er sich in der Hauptverhandlung reuig gezeigt und sein Leben dem Gericht unbeschönigt darlegt habe, sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Ebenso die Tatsache, dass er bei beiden Fahrten unter Drogen stand und deshalb mit Sicherheit enthemmt gewesen sei, sei zu Gunsten des Angeklagten zu sehen. Weiter sei laut Gericht positiv zu werten, dass die familiäre Situation des Angeklagten zum Tatzeitpunkt für ihn sehr belastend gewesen sei und der Angeklagte nach eigenen Angaben seit acht Wochen keine Drogen mehr konsumiere. Zu Lasten seien jedoch die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten zu sehen. Diese seien nahezu ausschließlich einschlägig, fast immer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit Betäubungsmitteln. Besonders strafschärfend sei zu sehen, dass der Angeklagte gerade mal einen Monat vor der ersten hier zu verurteilenden Tat vom Amtsgericht München zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Mildere Strafe nicht mehr ausreichend
Entscheidend sei jedoch für das Gericht die Tatsache, dass der Angeklagte eben gerade mal einen Monat vor der erneuten Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei. Nach alledem sei das Gericht der Überzeugung, dass eine Bewährungsstrafe hier nicht mehr ausreiche. Mit einer Rückstellung der Strafvollstreckung zum Zwecke einer Drogentherapie erklärte das Gericht bereits im Urteil sein Einverständnis.
§ 74 Abs.1 StGB:
Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
Diese Nebenstrafe wird regelmäßig im Hinblick auf eingesetzte Waffen, Einbruchswerkzeug, zur Tat verwendete Handys etc. verhängt, in besonderen Ausnahmefällen so verhältnismäßig - aber auch wie hier auf das zur Tat verwendete Fahrzeug.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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