Dokument-Nr. 25568
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- Bayerischer VGH: Fahrradfahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss führt nicht nur zum FührerscheinentzugBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss08.02.2010, 11 C 09.2200
- Betrunken auf dem Fahrrad – Andauernder übermäßiger Alkoholkonsum muss nicht zwingend zum Entzug des PKW-Führerscheins führenBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss14.04.2009, 11 CS 08.3428
- Führerscheinentzug bei Blutalkoholkonzentration von über 3 PromilleVerwaltungsgericht Neustadt, Entscheidung17.01.2005, 4 L 2998/04.NW
Amtsgericht München Urteil10.01.2018
Führerscheinverlust nach Fahren unter AlkoholeinflussBAK von ,96 Promille kann zum Entzug der Fahrerlaubnis ausreichen
Wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde ein Azubi zu einer Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsgehältern sowie einem Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt. Die Sperrfrist für die Neuerteilung wurde auf 6 Monate bestimmt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im hier zu entscheidenden Fall war der Verurteilte einer Polizeikontrolle unterzogen worden, nachdem er seinen PKW mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren hatte und sich dabei nicht auf dem mittleren Fahrstreifen halten konnte. Bei der Kontrolle musste er sich immer mit der Hand an seinem Fahrzeug abstützen. Die Untersuchung der entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von ,96 Promille.
Verurteilter bereits wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auffällig
Der Verurteilte, der im Jahr 2016 bereits zweimal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aufgefallen war, räumte in der Hauptverhandlung ein, dass er mittags ein bis zwei Bier und dann auf dem Oktoberfest eine Maß Bier getrunken habe. Da er nach 14 Uhr keinen Alkohol mehr konsumiert hätte, habe er sich fahrtauglich gefühlt. Die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten schilderten die genannten Auffälligkeiten im Fahrverhalten und bei der anschließenden Kontrolle.
Um ein 9-faches erhöhtes Risikoverhalten beim Fahren unter Alkoholeinfluss
Die Rechtsmedizinerin führte aus, dass bei angegebenem Trinkende um 14.00 Uhr eine Rückrechnung der Alkoholisierung auf 1,03 Promille zur Tatzeit möglich sei. Die angegebene Trinkmenge könnte zutreffend sein. Dass der Angeklagte die Fahrspur nicht habe halten können, sei Zeichen einer alkoholbedingten Einschränkung der Aufmerksamkeit. Ferner sei unter Alkoholeinfluss das Risikoverhalten um ein 9-faches erhöht; dies zeige sich in Form von Geschwindigkeitsüberschreitungen. Zudem habe er wohl wegen der Standunsicherheit Kontakt zu seinem Fahrzeug gesucht.
Verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit nicht mehr gegeben
Das Gericht schloss sich den Ausführungen der Rechtsmedizinerin an und erkannte auf fahrlässige Trunkenheit im Verkehr. Die gemessene BAK liege zwar
Erläuterungen
"...geringfügig unter dem Grenzwert zur absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille. Dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht in der Lage war, dass Fahrzeug sicher im Verkehr zu steuern (relative Fahruntüchtigkeit) ergibt sich aus der Gesamtschau der Umstände. Auch wenn der Angeklagte, wie dem verlesenen Fahreignungsregister zu entnehmen ist, es mit der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit nicht genau nimmt, so beruht dies vorliegend zumindest auch auf einer alkoholbedingten Enthemmung. Diese Umstände, kombiniert mit den von den Polizeibeamten geschilderten motorischen Ausfallerscheinungen, den Aufmerksamkeitsdefiziten und der optischen Fehlorientierung, belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass die erforderliche verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit des Angeklagten nicht mehr gegeben war." "Da die Fahrerlaubnis bereits seit 4 Monaten sichergestellt war, war eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 a StGB von noch 6 Monaten zu verhängen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte auf seinen Führerschein angewiesen wäre."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2018
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online
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