23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil27.01.2012

Pauschales Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Neben­kos­te­n­a­b­rechnung durch den Mieter unzulässigMieter muss zunächst Einsicht in die Kostenbelege nehmen und fehlerhafte Berechnungen nachweisen

Ohne Einsicht in die Kostenbelege ist das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Neben­kos­te­n­a­b­rechnung durch den Mieter unzulässig. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt ein Münchner Mieter im August 2010 seine Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwas­ser­kosten für das Jahr 2009. Es ergab sich daraus eine Nachzah­lungs­for­derung in Höhe von 467 Euro.

Mieter hält Verbrauch für zu hoch angesetzt

Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt, meinte der Mieter und zahlte nicht. Es sei alles in Ordnung, meinte der Vermieter und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Abrechnung muss Verständ­nis­vermögen eines juristisch und betrie­bs­wirt­schaftlich nicht geschulten Mieters entsprechen

Der zuständige Richter gab der Klage statt. Die Betrie­bs­kos­ten­rechnung sei nicht zu beanstanden. Zu einer ordnungsgemäßen Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung gehöre die Zusam­men­stellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Umlage­schlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen und die gedankliche und rechnerische Nachvoll­zieh­barkeit der Abrechnung. Sie habe dem durch­schnitt­lichen Verständ­nis­vermögen eines juristischen und betrie­bs­wirt­schaftlich nicht geschulten Mieters zu entsprechen. Die Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung des Klägers entspräche diesen Voraussetzungen.

Pauschales Bestreiten einzelner Positionen ohne Einsicht in Kostenbelege unzulässig

Soweit der Beklagte den "zu hohen Verbrauch" bemängele, habe dieser seinen Vortrag nicht weiter präzisiert. Unstreitig sei er seinem Anspruch auf Belegeinsicht nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungs­beträge er bestreite. Dies habe er aber nicht getan.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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