Amtsgericht München Urteil27.01.2012
Pauschales Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung durch den Mieter unzulässigMieter muss zunächst Einsicht in die Kostenbelege nehmen und fehlerhafte Berechnungen nachweisen
Ohne Einsicht in die Kostenbelege ist das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung durch den Mieter unzulässig. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt ein Münchner Mieter im August 2010 seine Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2009. Es ergab sich daraus eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 467 Euro.
Mieter hält Verbrauch für zu hoch angesetzt
Der Verbrauch sei viel zu hoch angesetzt, meinte der Mieter und zahlte nicht. Es sei alles in Ordnung, meinte der Vermieter und erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Abrechnung muss Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters entsprechen
Der zuständige Richter gab der Klage statt. Die Betriebskostenrechnung sei nicht zu beanstanden. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehöre die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zu Grunde gelegten Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen und die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Sie habe dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristischen und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters zu entsprechen. Die Betriebskostenabrechnung des Klägers entspräche diesen Voraussetzungen.
Pauschales Bestreiten einzelner Positionen ohne Einsicht in Kostenbelege unzulässig
Soweit der Beklagte den "zu hohen Verbrauch" bemängele, habe dieser seinen Vortrag nicht weiter präzisiert. Unstreitig sei er seinem Anspruch auf Belegeinsicht nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite. Dies habe er aber nicht getan.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online