03.12.2024
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Amtsgericht Mitte Urteil21.01.2015

Einwendungen gegen eine plausible Neben­kosten­abrechnung dürfen nicht pauschal erhoben werdenKonkrete Einwendungen nach Einsicht der Ab­rechnungs­unterlagen sind notwendig

Ist eine Neben­kosten­abrechnung aus sich heraus plausibel und enthält sie keine "Ausreißer", darf der Mieter die Nachzahlung nicht damit verweigern, dass sie eine für ihn unerklärliche Kosten­stei­gerung enthält. Eine solche pauschale Einwendung ist unerheblich. Vielmehr muss der Mieter nach Einsicht der Ab­rechnungs­unterlagen konkrete Einwendungen erheben. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 erhielten die Mieter einer Wohnung die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011. Nach dieser schuldeten die Mieter eine Nachzahlung. Da für die Mieter die Kosten­stei­gerung nicht zu erklären war, erhoben sie Widerspruch gegen die Neben­kos­te­n­a­b­rechnung. Darauf reagierten die Vermieter nicht. Im März 2014 wurde das Mietverhältnis beendet und die Mieter forderten die geleistete Kaution zurück. Dies lehnten die Vermieter ab und verwiesen auf die noch offene Nachzahlung. Die Mieter meinten jedoch, dass dadurch, dass die Vermieter auf ihren damaligen Widerspruch nicht reagierten, ihre Einwendungen als zugestanden gelten und daher ein Anspruch auf die Nachzahlung nicht bestehe. Die Mieter klagten daher auf Rückzahlung der Kaution.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution

Das Amtsgericht Mitte entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution zugestanden. Denn den Vermietern habe ein Gegenanspruch auf die Nachzahlung aus der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung für das Jahr 2011 zugestanden. Das Schweigen auf den Widerspruch der Mieter habe nicht dazu geführt, dass der Nachzah­lungs­an­spruch entfällt.

Pauschal erhobene Einwendungen gegen Neben­kos­te­n­a­b­rechnung waren unerheblich

Der Anspruch der Vermieter auf die Nachzahlung sei nicht wegen des Widerspruchs der Mieter ausgeschlossen gewesen, so das Amtsgericht. Denn die Einwendungen gegen die Neben­kos­te­n­a­b­rechnung seien pauschal und somit unerheblich gewesen. Die Mieter hätten nach der Einsicht der Abrechnungsunterlagen konkrete Einwendungen vorbringen müssen. Allein der Hinweis auf die Unerklär­lichkeit der Kosten­stei­gerung habe nicht ausgereicht. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass die Abrechnung aus sich heraus plausibel war und auch keine sogenannten "Ausreißer" enthielt.

Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/GE 205, 389/rb)

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