Dokument-Nr. 20858
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- GE 2015, 389Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 389
Amtsgericht Mitte Urteil21.01.2015
Einwendungen gegen eine plausible Nebenkostenabrechnung dürfen nicht pauschal erhoben werdenKonkrete Einwendungen nach Einsicht der Abrechnungsunterlagen sind notwendig
Ist eine Nebenkostenabrechnung aus sich heraus plausibel und enthält sie keine "Ausreißer", darf der Mieter die Nachzahlung nicht damit verweigern, dass sie eine für ihn unerklärliche Kostensteigerung enthält. Eine solche pauschale Einwendung ist unerheblich. Vielmehr muss der Mieter nach Einsicht der Abrechnungsunterlagen konkrete Einwendungen erheben. Dies hat das Amtsgericht Mitte entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2012 erhielten die Mieter einer Wohnung die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011. Nach dieser schuldeten die Mieter eine Nachzahlung. Da für die Mieter die Kostensteigerung nicht zu erklären war, erhoben sie Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung. Darauf reagierten die Vermieter nicht. Im März 2014 wurde das Mietverhältnis beendet und die Mieter forderten die geleistete Kaution zurück. Dies lehnten die Vermieter ab und verwiesen auf die noch offene Nachzahlung. Die Mieter meinten jedoch, dass dadurch, dass die Vermieter auf ihren damaligen Widerspruch nicht reagierten, ihre Einwendungen als zugestanden gelten und daher ein Anspruch auf die Nachzahlung nicht bestehe. Die Mieter klagten daher auf Rückzahlung der Kaution.
Kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution
Das Amtsgericht Mitte entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kaution zugestanden. Denn den Vermietern habe ein Gegenanspruch auf die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2011 zugestanden. Das Schweigen auf den Widerspruch der Mieter habe nicht dazu geführt, dass der Nachzahlungsanspruch entfällt.
Pauschal erhobene Einwendungen gegen Nebenkostenabrechnung waren unerheblich
Der Anspruch der Vermieter auf die Nachzahlung sei nicht wegen des Widerspruchs der Mieter ausgeschlossen gewesen, so das Amtsgericht. Denn die Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung seien pauschal und somit unerheblich gewesen. Die Mieter hätten nach der Einsicht der Abrechnungsunterlagen konkrete Einwendungen vorbringen müssen. Allein der Hinweis auf die Unerklärlichkeit der Kostensteigerung habe nicht ausgereicht. In diesem Zusammenhang sei zu beachten gewesen, dass die Abrechnung aus sich heraus plausibel war und auch keine sogenannten "Ausreißer" enthielt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2015
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (zt/GE 205, 389/rb)
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