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Dokument-Nr. 27324

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Urteil24.01.2019Amtsgericht Berlin-Schöneberg13 C 152/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 326Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 326
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Schöneberg Urteil24.01.2019

Steigerung der Grünpfle­ge­kosten von 62 % gegenüber Vorjahr führt ohne Belegeinsicht nicht zur Unzulässigkeit der UmlageBelegeinsicht kann Kosten­stei­gerung erklären

Allein der Umstand, dass die Grünpfle­ge­kosten gegenüber dem Vorjahr um 62 % gestiegen sind, führt nicht dazu, dass der Vermieter die Kosten nicht umlegen darf. Vielmehr muss der Mieter zunächst die Belege einsehen, welche die Kosten­stei­gerung erklären können. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hielten die Mieter einer Wohnung in Berlin die Nebenkostenabrechnung für 2016/2017 für zu hoch. Sie bemängelten, dass die Kosten für die Grünpflege im Vergleich zum Vorjahr um 62 % gestiegen waren. Sie hielten dies für unzulässig. Da die Vermieterin auf die Aufforderung der Mieter zur Einsichtnahme der Belege nicht reagierte, erhoben die Mieter Klage auf Auszahlung eines höheren Guthabens.

Kein Anspruch auf Auszahlung weiteren Guthabens

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf Auszahlung eines weiteren Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung 2016/2017 zu. Allein die Kostensteigerung bei der Grünpflege reiche nicht aus, um die Kosten als nicht umlagefähig anzusehen. Vielmehr hätten die Kläger zunächst die Belege einsehen müssen, welche die Kosten­stei­gerung möglicherweise hätten erklären können. Erst wenn die Belegeinsicht hierfür keine Anhaltspunkte ergeben hätte, wäre die Beklagte gegebenenfalls zu einer näheren Begründung der Kostenposition verpflichtet gewesen.

Fehlende Reaktion auf Aufforderung zur Belegeinsicht rechtfertigt keine Klageerhebung

Zudem verwies das Amtsgericht darauf, dass allein die fehlende Reaktion auf die Aufforderung eines Mieters zur Belegeinsicht nicht ausreiche, um von einer Verweigerung des Vermieters hinsichtlich der Belegeinsicht ausgehen zu können. Es sei zumindest eine weitere Aufforderung vor Klageerhebung erforderlich.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2019, 326/rb)

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