18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil14.02.2012

Mietrückstand kann nicht mit Kaution verrechnet werdenMieter hat bei laufendem Mietverhältnis keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution

Während eines laufenden Mietver­hält­nisses kann der Mieter nicht mit der Kaution gegen offenstehende Mietrückstände aufrechnen. Ein etwaiges Zurück­behaltungs­recht muss vor oder bei Eintritt der Verzugs­voraus­setzungen ausgeübt werden, wenn es den Verzug ausschließen soll. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall geriet ein Münchner Mieter im Jahre 2010 in Zahlungs­schwie­rig­keiten und blieb seiner Vermieterin die Mietzins­zah­lungen für zwei Monate schuldig. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt. Damals übernahm die Landes­hauptstadt München die ausstehenden Mieten, wodurch die Kündigung unwirksam wurde.

Vermieterin erhebt Räumungsklage wegen ausgebliebener Mietzahlungen

Im Oktober und November 2011 zahlte der Mieter aber erneut die Miete nicht. Darauf kündigte die Vermieterin abermals. Nachdem der Mieter nicht auszog und auch die Mieten für Dezember 2011 und Januar 2012 nicht bezahlte, erhob die Vermieterin Räumungsklage vor dem Amtsgericht München.

Mieter verlangt Verrechnung rückständiger Mieten mit Kaution

Der Mieter hatte im Vorfeld die Vermieterin gebeten, seine rückständigen Mieten mit der Kaution zu verrechnen und war auch vor Gericht der Ansicht, dass dies zumindest hinsichtlich der Zinsen hätte geschehen müssen. Außerdem habe er ein Zurück­be­hal­tungsrecht, weil die Vermieterin ihm nicht mitgeteilt habe, wie die Kaution angelegt sei und wie viele Zinsen inzwischen angefallen seien.

Fristlose Kündigung bei ausbleibender Mietzahlung wirksam

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab jedoch der Vermieterin Recht und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Der Mieter habe sich mit zwei Monatsmieten in Verzug befunden, so dass die fristlose Kündigung wirksam sei. Während eines laufenden Mietver­hält­nisses habe der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, so dass er gegen die Mietzins­for­de­rungen nicht hatte aufrechnen können.

Amtsgericht verneint Zurück­be­hal­tungsrecht

Ein mögliches Zurück­be­hal­tungsrecht wegen eines Auskunfts­an­spruches gegen die Vermieterin bezüglich der Höhe der Kautionszinsen würde einen Verzug nur ausschließen, wenn es vor oder bei Eintritt der Verzugs­vor­aus­set­zungen ausgeübt werde. Hier habe der Mieter das Zurück­be­hal­tungsrecht aber erstmals im Februar vorgetragen. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber bereits in Verzug gewesen und die Kündigung damit wirksam.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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