18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17701

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Urteil09.08.2013Amtsgericht München411 C 8027/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2014, 651Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 651
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Amtsgericht München Urteil09.08.2013

"Sie sind ein Schwein" - Beleidigung berechtigt Vermieter zur außer­or­dent­lichen fristlosen KündigungVermieter ist bei hoch angespanntem Verhältnisses zum Mieter eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nicht mehr zumutbar

Die Beleidigung des Vermieters mit "Sie sind ein Schwein" ist eine erhebliche Vertrags­ver­letzung durch den Mieter, wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist, und berechtigt den Vermieter zur außer­or­dent­lichen fristlosen Kündigung, wenn die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses für den Vermieter unzumutbar ist. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall soll der Mieter eines Zimmers in einem Arbei­ter­wohnheim in München einen Mitbewohner mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben. Deswegen stellte ihn sein Vermieter am 27. Februar 2013 im Hausflur im 4. Stockwerk des Wohnheims zur Rede. Nach Beendigung des Gesprächs rief der Mieter seinem Vermieter hinterher "Sie sind ein Schwein". Daraufhin erhielt er am 8. März 2013 von seinem Vermieter die fristlose Kündigung.

Weil er nicht ausgezogen ist, hat der Vermieter am 22. März 2013 Räumungsklage gegen ihn eingereicht.

Beleidigung "Sie sind ein Schwein" stellt erhebliche Vertrags­ver­letzung dar

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter auf Räumung des Zimmers. Die Beleidigung "Sie sind ein Schwein" sei eine erhebliche Vertrags­ver­letzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeutet, dass er diese Entgleisung bereut und sie zukünftig nicht mehr vorkommen wird. Im Gegenteil, der Mieter habe in seiner Klageerwiderung noch ausgeführt, dass der Vermieter wie gedruckt lüge und dumm daherrede. Dem Vermieter sei aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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