Dokument-Nr. 17701
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- ZMR 2014, 651Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 651
Amtsgericht München Urteil09.08.2013
"Sie sind ein Schwein" - Beleidigung berechtigt Vermieter zur außerordentlichen fristlosen KündigungVermieter ist bei hoch angespanntem Verhältnisses zum Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar
Die Beleidigung des Vermieters mit "Sie sind ein Schwein" ist eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter, wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist, und berechtigt den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Streitfall soll der Mieter eines Zimmers in einem Arbeiterwohnheim in München einen Mitbewohner mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben. Deswegen stellte ihn sein Vermieter am 27. Februar 2013 im Hausflur im 4. Stockwerk des Wohnheims zur Rede. Nach Beendigung des Gesprächs rief der Mieter seinem Vermieter hinterher "Sie sind ein Schwein". Daraufhin erhielt er am 8. März 2013 von seinem Vermieter die fristlose Kündigung.
Weil er nicht ausgezogen ist, hat der Vermieter am 22. März 2013 Räumungsklage gegen ihn eingereicht.
Beleidigung "Sie sind ein Schwein" stellt erhebliche Vertragsverletzung dar
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München gab dem Vermieter Recht und verurteilte den Mieter auf Räumung des Zimmers. Die Beleidigung "Sie sind ein Schwein" sei eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeutet, dass er diese Entgleisung bereut und sie zukünftig nicht mehr vorkommen wird. Im Gegenteil, der Mieter habe in seiner Klageerwiderung noch ausgeführt, dass der Vermieter wie gedruckt lüge und dumm daherrede. Dem Vermieter sei aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2014
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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