03.12.2024
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Amtsgericht Coburg Urteil25.09.2008

Mietverhältnis: Bei Beleidigungen droht KündigungZur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter einem Wohnungsmieter auch ohne vorherige Abmahnung kündigen kann

Wer in einem Mietshaus die anderen Mietparteien mit Beleidigungen und nächtlichem Lärm traktiert, setzt nicht nur die nachbar­schaft­lichen Beziehungen aufs Spiel. Er riskiert vielmehr, vom Vermieter umgehend vor die Tür gesetzt zu werden.

Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem verbal rabiaten Mietern erfolgreich gekündigt wurde. Gravierende Beleidigungen gegenüber Mitbewohnern rechtfertigten dabei eine Vermie­ter­kün­digung ohne vorherige Abmahnung. Die Gerichte ließen die Entschuldigung der Mieter, die Wohnung befinde sich in einem sozialen Brennpunkt, nicht gelten. Denn auch dort sind - eigentlich selbst­ver­ständlich - die allgemein gültigen Rechtsnormen zu beachten.

Die Beklagten bezogen Anfang März 2008 eine Wohnung in dem Mehrfa­mi­li­enhaus. Als es schon kurz nach ihrem Einzug zu massiven Streitigkeiten mit Mitbewohnern kam, kündigte die Vermieterin Ende Mai 2008 das Mietverhältnis. Die Beklagten widersprachen dieser Kündigung jedoch und zogen nicht aus, so dass die Vermieterin vor den Coburger Gerichten auf Räumung der Wohnung klagen musste.

Mit Erfolg. Wie die Beweisaufnahme ergab, hatten die Beklagten ihre Mitbewohner vor und sogar nach der Kündigung aufs übelste beschimpft und außerdem durch nächtlichen Lärm belästigt. Diese nachhaltigen Störungen des Hausfriedens begründeten ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietver­hält­nisses. Eine Abmahnung sahen die Richter als ausnahmsweise entbehrlich an, da das Verhalten der Beklagten nur den Schluss zuließ, dass weitere Beleidigungen folgen würden. Die Erklä­rungs­versuche der Mieter überzeugten die Gerichte nicht: Eine offen stehende Haustür komme als Rechtfertigung ebenso wenig in Betracht wie der Umstand, dass das Mietshaus sich möglicherweise in einem sozialen Brennpunkt befinde.

Quelle: ra-online, Landgericht Coburg

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