Beim ersten Vorfall war der Eigentümer einer Wohnung bereits stutzig geworden. Seine Mieter hatten fristlos gekündigt - und zwar mit der Begründung, sie seien von einem anderen, benachbarten Immobilieneigentümer aus derselben Wohnanlage ständig beleidigt, bedroht und belästigt worden. Als sich Ähnliches mit neuen Mietern wiederholte, war der Vermieter nicht mehr bereit, das so ohne weiteres hinzunehmen. Er zog vor Gericht und verklagte den rabiaten Eigentümer-Kollegen auf Schadenersatz. Die Begründung: Nachdem dieser wegen seines Verhaltens den Auszug der Mieter provoziert habe, müsse er auch für die zeitweilige Minderung der monatlichen Zahlungen und für den Wohnungsleerstand haften.
Das Oberlandesgericht Köln gab ihm Recht.
Jeder Eigentümer habe sich innerhalb einer Wohnanlage so zu verhalten, dass den übrigen Eigentümern keine vermeidbaren Nachteile entstünden. Diese Pflichten würden sich aus § 14 Nr. 1 WEG ergeben, wonach Schutz- und Treuepflichten hinsichtlich des Umgangs mit dem Gemeinschaftseigentum bestünden. Der Störenfried habe diese Pflichten verletzt, weil die Mieter des Vermieters derart in ihrem Besitzrecht beeinträchtigt waren, dass sie berechtigt waren, das Mietverhältnis zu beenden bzw. die Miete gem. § 537 BGB n.F. zu mindern.
Den hierdurch entstandenen Schaden könne der Vermieter von dem Wohnungseigentümer ersetzt verlangen.