18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4066

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Beschluss06.02.2006Oberlandesgericht Köln16 Wx 197/05
Vorinstanz:
  • Landgericht Köln, Beschluss12.09.2005, 29 T 180/04
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss06.02.2006

WEG-Eigentümer muss wegen Beleidigung und Bedrohung des Mieters eines anderen Wohnungs­ei­gen­tümers Mietaus­fa­ll­s­chaden zahlen§ 14 Nr. 1 WEG begründet Schutz- und Treuepflichten

Ein Vermieter, dessen Mieter von einem anderen Wohnungs­ei­gentümer aus dem Haus geekelt werden, kann von diesem Schadenersatz verlangen. Das hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

Beim ersten Vorfall war der Eigentümer einer Wohnung bereits stutzig geworden. Seine Mieter hatten fristlos gekündigt - und zwar mit der Begründung, sie seien von einem anderen, benachbarten Immobi­li­e­n­ei­gentümer aus derselben Wohnanlage ständig beleidigt, bedroht und belästigt worden. Als sich Ähnliches mit neuen Mietern wiederholte, war der Vermieter nicht mehr bereit, das so ohne weiteres hinzunehmen. Er zog vor Gericht und verklagte den rabiaten Eigentümer-Kollegen auf Schadenersatz. Die Begründung: Nachdem dieser wegen seines Verhaltens den Auszug der Mieter provoziert habe, müsse er auch für die zeitweilige Minderung der monatlichen Zahlungen und für den Wohnungs­leerstand haften.

Das Oberlan­des­gericht Köln gab ihm Recht.

Jeder Eigentümer habe sich innerhalb einer Wohnanlage so zu verhalten, dass den übrigen Eigentümern keine vermeidbaren Nachteile entstünden. Diese Pflichten würden sich aus § 14 Nr. 1 WEG ergeben, wonach Schutz- und Treuepflichten hinsichtlich des Umgangs mit dem Gemein­schafts­ei­gentum bestünden. Der Störenfried habe diese Pflichten verletzt, weil die Mieter des Vermieters derart in ihrem Besitzrecht beeinträchtigt waren, dass sie berechtigt waren, das Mietverhältnis zu beenden bzw. die Miete gem. § 537 BGB n.F. zu mindern.

Den hierdurch entstandenen Schaden könne der Vermieter von dem Wohnungs­ei­gentümer ersetzt verlangen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

1. Ist ein Mieter eines Wohnungs­ei­gen­tümers regelmäßig beleidigendem, bedrohendem und aggressivem Verhalten eines anderen Wohnungs­ei­gen­tümers ausgesetzt, kann er die Miete mindern und ggf. auch das Mietverhältnis außerordentlich kündigen.

2. Der Vermieter kann in einem solchen Fall den ihm entstandenen Mietaus­fa­ll­s­chaden gegenüber dem anderen Wohnungs­ei­gentümer geltend machen.

3. Der Vermieter braucht sich in derartigen Fällen in der Regel nicht auf gerichtliche Ausein­an­der­set­zungen mit seinem (früheren) Mieter einzulassen. In dem Verfahren zwischen den beiden Wohnungs­ei­gen­tümern kommt es daher grundsätzlich nicht darauf an, ob die Mietminderung der Höhe nach gerechtfertigt war und im Einzelfall die Voraussetzungen für eine außer­or­dentliche Kündigung tatsächlich vorgelegen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Reaktionen des Mieters auf das aggressive Verhalten so außerhalb des Vertretbaren lagen, dass sich das Unterlassen gerichtlicher Maßnahmen durch den Vermieter als Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB darstellt.

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