23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil06.03.2015

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Versi­che­rungs­nehmer muss Versicherung bereits regulierten Schaden teilweise ersetzenEntfernen vom Unfallort stellt nicht nur strafbare Handlung sondern auch Verletzung vertraglicher Obliegenheits­pflichten dar

Wer unerlaubt nach einem Unfall die Unfallstelle verlässt, muss jedenfalls teilweise der Haftpflicht-Versicherung den bereits regulierten Schaden ersetzen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Verfahren fuhr ein Münchner am 10. Januar 2013 gegen 23 Uhr mit seinem Pkw Aston Martin gegen die Außenwand eines Aufgangs von der U-Bahn und dem dort befindlichen Einkaufszentrum am Karlplatz in München. Er ist aus unbekannten Gründen nach links von der Fahrbahn abgekommen. Dadurch beschädigte er die dortige Blechbrüstung erheblich. Es entstand daran ein Schaden in Höhe von 21.350 Euro. Der Fahrer des Aston Martin verließ die Unfallstelle, ohne nähere Feststellungen zu treffen oder die Polizei zu rufen. Er wurde in einem Strafverfahren wegen der Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort rechtskräftig verurteilt. Die klägerische Versicherung mit Sitz in Frankfurt, bei der der Aston Martin versichert war, zahlte an das geschädigte Einkaufszentrum den Schaden in Höhe von 21.350 Euro.

Versicherung fordert wegen unerlaubten Verlassens des Unfallortes Rückzahlung von 5.000 Euro

Die Versicherung forderte von dem Aston Martin Fahrer die Rückzahlung von 5.000 Euro. Nach den Versi­che­rungs­be­din­gungen wird die Versicherung von ihrer Leistungs­pflicht bis zur Höchstgrenze von 5.000 Euro gegenüber dem Versi­che­rungs­kunden frei, wenn dieser die Anzeigepflicht bei der Polizei schwerwiegend dadurch verletzt, dass er unerlaubt den Unfallort verlässt.

Fahrer verweigert Rückzahlung

Der beklagte Fahrer weigert sich, 5.000 Euro zurückzuzahlen. Er behauptet, die Schwere des Schadens nicht erkannt zu haben. Die verspätete Schadensmeldung habe sich nicht auf die Leistungs­pflicht der Versicherung ausgewirkt.

Verlassen der Unfallstelle stellt Verstoß gegen vertragliche Pflichten dar

Die Versicherung erhob Klage vor dem Amtsgericht München und bekam in vollem Umfang Recht. Das Gericht stellt fest, dass er gegen die vertragliche Pflicht, die Unfallstelle nicht zu verlassen und die Feststellungen zu ermöglichen, verstoßen hat. Deshalb wurde der Beklagte bereits wegen unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle verurteilt. Der Verstoß als solches wurde im Verfahren von dem Beklagten auch eingeräumt. Er gab an, dass er sich nach dem Verkehrsunfall zunächst nur Gedanken um seinen Pkw gemacht habe und darum, nicht zum Gespött der Leute zu werden, die ihn an der Unfallstelle sehen oder eventuell sogar Lichtbilder von ihm im Internet veröffentlichen könnten. Es sei ihm aber nicht entgangen, dass er gegen eine Mauer gefahren war. Als er sich von der Unfallstelle entfernte, hat er sich nicht nur strafbar gemacht, sondern auch seine Oblie­gen­heits­pflichten aus dem Versi­che­rungs­vertrag verletzt.

Alkoholisierung des Beklagten zum Unfallzeitpunkt nicht ausgeschlossen

Das Gericht stellt weiter fest, dass der Beklagte nicht nachweisen konnte, dass bei sofortiger Meldung die Haftungslage für die Versicherung anders gewesen wäre. Im vorliegenden Fall stand nämlich im Raum, dass der Beklagte sich möglicherweise deshalb von der Unfallstelle entfernte, weil er den Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht haben könnte. Wäre dies so gewesen, wäre nicht nur seine Strafe im Strafverfahren höher ausgefallen. In diesem Fall hätte die Klägerin wegen der Alkoholisierung einen Regressanspruch gegen den Beklagten gehabt. Da der Beklagte erst einen Tag nach dem Unfall bei der Polizei vorstellig wurde, konnten im Nachhinein keine Feststellungen mehr zur Alkoholisierung des Beklagten zum Unfallzeitpunkt getroffen werden.

Unklarheiten zur möglichen Alkoholisierung des Beklagten bleiben auch nach Zeugenbefragung

Dem Kläger ist nicht gelungen zu beweisen, dass er tatsächlich nicht alkoholisiert war. Mangels Bluta­l­ko­holwerte können hier nur die insgesamt vorliegenden Indizien im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ausgewertet werden. Das Gericht kam nach der Vernehmung von Zeugen zu dem Ergebnis, dass Unklarheiten zur Alkoholisierung des Beklagten bleiben. Diese Unklarheiten gehen zulasten des Beklagten.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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