18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil03.05.2013

Hinweis auf mögliche geänderte Abflugzeiten in Reise­be­stä­tigung ausreichendReise­un­ter­nehmen muss nicht in separatem Schreiben auf Änderungen von Flugzeiten aufmerksam machen

Ein Reise­un­ter­nehmen ist nicht verpflichtet, auf eine Änderung der Flugzeiten mit einem separaten Schreiben hinzuweisen, wenn bereits in der Reise­be­stä­tigung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, dass sich die Flugzeiten ändern können. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte der Kläger aus dem Landkreis München am 22. Juni 2012 eine Reise Orient Kreuzfahrt bei dem beklagten Reiseunternehmen. Das Reise­un­ter­nehmen bestätigte mit Schreiben vom 22. Juni 2012 die Buchung, den Reisetermin vom 16. bis 23. Dezember 2012 und einen Flug von München nach Dubai am 16. Dezember 2012. Die Buchungsbestätigung enthält unter anderem folgenden Wortlaut: "Abflugtag ggf. am Vortag". In der Reise­be­schreibung ist ausgeführt, dass der Abflug überwiegend am Vortag der Reise erfolgt und der Kunde die Flugzeiten und Kabinennummer mit den Reiseunterlagen erfährt. Am 28. November 2012 versandte das Reise­un­ter­nehmen an den Kläger die Reiseunterlagen. Diese enthielten die Flugtickets mit Abflugdatum 15. Dezember 2012 und den konkreten Flugzeiten. Der Kläger bemerkte das Abflugdatum erst am 16. Dezember 2012, als der Flieger bereits abgeflogen war. Der Kläger verlangt nun von dem Reise­un­ter­nehmen die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises. Er argumentiert, dass in der Reise­be­stä­tigung ganz ausdrücklich unter "Ihre Flüge" als Datum der "16. 12.2012 - 16.12.2012" angegeben sei. Aus dem Hinweis in der Reise­be­stä­tigung ergebe sich nicht, dass der Vortag ein anderer als der 16. Dezember 2012 sein soll. Das Reise­un­ter­nehmen hätte jedenfalls mit einem separaten Schreiben auf die geänderten Flugzeiten aufmerksam machen müssen.

Aufmerksames Durchlesen der Reiseunterlagen zumutbar

Das Amtsgericht München wies die Klage in vollem Umfang ab. Eine Pflicht des Reise­un­ter­nehmens, den Kläger neben der Übersendung der Reiseunterlagen mit einem separaten Schreiben auf die Flugzeiten hinzuweisen, bestehe nicht. Die Hinweise in der Buchungs­be­stä­tigung und der Reise­be­schreibung seinen nicht unklar und hätten keine Vertrau­ens­grundlage dafür geschaffen, dass der Flug am 16. Dezember 2012 startet. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, die Reiseunterlagen, die er rechtzeitig vor dem Termin erhalten habe, durchzulesen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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