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Dokument-Nr. 10983

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Amtsgericht Bad Homburg Urteil12.07.2004

Pauschalreise: Wechsel der Airline ist kein ReisemangelPauscha­l­rei­se­verträge sehen in der Regel keinen Anspruch auf eine bestimmte Flugge­sell­schaft vor

Ein Urlauber, der im Rahmen einer Pauschalreise mit seiner Familie verreist war, machte im Nachhinein Minderung des Reisepreises wegen verschiedener Reisemängel geltend. Unter anderem bemängelte er, dass der Flug mit einer bestimmten Flugge­sell­schaft vereinbart worden sei. Tatsächlich habe eine andere Fluglinie den Flug bedient. Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Klage diesbezüglich ab.

Insoweit liege kein Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Die in der Reise­be­stä­tigung angegebene Flugge­sell­schaft sei keine zugesicherte Eigenschaft der Reise. Aus der Reise­be­stä­tigung der beklagten Reise­ver­an­stalterin ergebe sich keine verbindliche Zusage, dass nur mit einer bestimmten Flugge­sell­schaft und mit keiner anderen geflogen werden sollte. Zudem habe die Beklagte in ihrem Prospekt darauf hingewiesen, dass es kurzfristig zur Änderung von Flugzeiten und Fluglinien kommen könne. Auf das Argument des Klägers, dass die Besatzung der eingesetzten Fluglinie "uninteressiert" und muffig" gewesen sei, gingen die Richter nicht ein.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Bad Homburg (vt/we)

der Leitsatz

§ 651 c Abs. 1 BGB

Bei einer Pauschalreise stellt die in der Reise­be­stä­tigung angegebene Flugge­sell­schaft keine zugesicherte Eigenschaft dar.

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