21.11.2024
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Dokument-Nr. 33956

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Amtsgericht München Urteil18.04.2024

Fünffaches Verklicken ist kein Versehen mehrReise­stor­nierung wirksam

Im Streit um Ansprüche auf Rückerstattung aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 3.948,91 EUR ab.

Der Kläger hatte bei der Beklagten zum Preis von 4.548,26 EUR eine 9-tägige Reise für sich und seine Ehefrau im Juni 2023 nach Faro (Portugal) gebucht. Im Anschluss stornierte der Kläger im Internet auf der Homepage der Beklagten die Reise. Die Beklagte buchte sodann vom Konto des Klägers Stornie­rungs­ge­bühren in Höhe von 3.859,21 EUR ab. Der Kläger leitete daraufhin am selben Tag eine E-Mail an die Beklagte weiter, um die Stornierung rückgängig zu machen. Der Kläger behauptete, er habe erst nach Buchung der Reise erfahren, dass neben dem Hotel eine Baustelle liege. Er habe sich zudem im Internet lediglich über eine Umbuchung informieren wollen und habe unbeabsichtigt wegen der Unüber­sicht­lichkeit der Homepage die Reise storniert. Er habe deswegen die abgegebene Willen­s­er­klärung zur Stornierung angefochten. Die Beklagte trug vor, der Kläger habe keine genauen Angaben über die besagte Baustelle getroffen. Im Übrigen sei die Buchung wirksam storniert worden. Für die endgültige Stornierung seien mehrere einzelne Schritte erforderlich gewesen. Eine unbeabsichtigte Kündigung sei im System unmöglich. Dem Reise­ver­an­stalter sei durch den Rücktritt des Kunden hingegen ein Schaden entstanden.

Fünffaches Verklicken erscheint lebensfremd

Das Amtsgericht München wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag wurde vom Kläger wirksam storniert. Eine wirksame Anfechtung der Stornierung aufgrund eines Irrtums in der Erklä­rungs­handlung nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist nicht gegeben. Zwar könne ein solcher beim Versprechen, Verschreiben oder Vergreifen gegeben sein. Für die Buchungs­stor­nierung seien hier aber fünf "Klicks" erforderlich gewesen. Ein "Verklicken" bei jedem dieser Schritte sei lebensfremd.. Ein Irrtum in der Erklä­rungs­handlung durch Vertippen sieht das Gericht hier dementsprechend nicht gegeben. Es ist vielmehr davon nach Auffassung des Gerichts davon auszugehen, dass dem Kläger bewusst gewesen sein muss, dass er bei Durchführung des gesamten Buchungs­vorgangs eine endgültige Stornierung vornahm - und nicht bloß wie von ihm vorgegeben - eine Umbuchung. Der unstreitig zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag wurde somit wirksam storniert.

Kein Anspruch auf Rückerstattung der Stornie­rungs­ge­bühren

Die Beklagte war zudem berechtigt, aufgrund des Rücktritts vom Vertrag durch den Kläger vor Reisebeginn einen Betrag in Höhe von 3.859,21 € als angemessene Entschädigung im Sinne von § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte schlüssig dargetan hat, dass sie bei der Buchung der einzelnen Leistungen, nämlich der Flüge und des Hotels, jeweils in Vorleistung gehen musste. Die Gesamt­auf­wen­dungen der Reiseleistungen beliefen sich hierbei auf 4.036,29 €. Die Klagepartei kann sich hingegen nicht darauf berufen, sie habe ein Anspruch auf Rückerstattung aufgrund Ziffer 9. der AGB der Beklagten. Die pauschale Behauptung des Klägers, es habe neben dem Hotel eine Baustelle gegeben, führt nicht zu einer vertraglichen Pflicht der Beklagten, alternative Lösungen anbieten zu müssen. Insoweit fehlt es bereits an einem schlüssigen und konkreten Vortrag dahingehend, dass von der behaupteten Baustelle ausreichender Baulärm ausging, der zu einem nicht unwesentlichen Reisemangel geführt habe. Auch eine entsprechende Mängelanzeige, so wie vom Gesetz gefordert, erfolgte nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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