24.11.2024
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Dokument-Nr. 29326

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Amtsgericht München Urteil12.03.2020

Hausrat­ver­si­cherung nach Pkw-Einbruch mittels Funksignal nicht zu Zahlung verpflichtetAmtsgericht München zur Zahlungs­verpflichtung der Hausrats­ver­si­cherung bei Pkw-Einbruch ohne Gewalt

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 12.03.2020 die Klage eines Piloten aus dem Raum Freiburg gegen ein Münchner Versicherungs­unternehmen auf Zahlung aus der Hausrat­ver­si­cherung in Höhe von 3.314,72 Euro für einen aus seinem Pkw entwendeten Koffer ab.

Der Pkw des Klägers kann mittels eines Keyless-Go-Systems über Funk ver- und entriegelt werden Am 10.12.2018 stellte der Kläger seinen Pkw in der Münchener Straße in Frankfurt am Main ab und verließ es für fünf Minuten. In dieser Zeit wurden ein Reise- und ein Pilotenkoffer von einem unbekannten Täter entwendet. An dem Pkw befanden sich danach keine Aufbruchspuren. Der Kläger verständigte umgehend die örtlich zuständige Polizei­dienst­stelle und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt. Dieses Verfahren wurde eingestellt, da kein Täter ermittelt werden konnte. Teile seiner Uniform, Ausweis­do­kumente und Pilotenlizenz wurden im von der Polizei ausgehändigt, nachdem sie in einer Mülltonne in unmittelbarer Nähe zum Tatort gefunden worden waren. Der Pilotenkoffer nebst den seinem Arbeitgeber gehörenden Geräten sowie die Uniform wurden durch seinen Arbeitgeber ersetzt.

Versicherung sieht keine Einstands­pflicht

Der Vertrag über die Hausratsversicherung enthält die Klausel: "Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (...) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet ... werden." Der Kläger trägt vor, dass er den Pkw sicher verschlossen habe. Wahrscheinlich sei der Pkw vom unbekannten Täter durch eine sogenannte "Relay Attack" entriegelt worden, indem das Keyless-Go-System unbefugt mit einem Funksignal überwunden wurde. Er meint, dass auch eine unbefugte Öffnung des Pkw per Funksignal unter den Begriff "Aufbrechen" falle. Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine Einstands­pflicht bestehe, da es vorliegend an einem "Aufbrechen" fehle. Hierfür sei mehr erforderlich als jedes unbefugte Öffnen. Die Verwendung eines falschen Schlüssels sei aber gerade nicht gleichzusetzen mit einem "Aufbrechen".

Öffnen mittels Funksignal kein "Aufbrechen"

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u.a. so: "Das vom Kläger vermutete unbefugte Öffnen des Pkw per Funksignal fällt nicht unter die Versi­che­rungs­be­din­gungen der Beklagten. (...) Der Wortlaut des Begriffs "Aufbrechen" ist nach Auffassung des Gerichts eindeutig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) umfasst ein entsprechendes Vorgehen die Anwendung von Gewalt. Auch wenn nach Auffassung des Gerichts nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache erforderlich ist, fällt unter "Aufbrechen" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sicher nicht jedes unbefugte Öffnen mittels Verstärkung eines Funksignals oder Verwendung eines "falschen" Funksignals. (...)

Zu hohe Gefahr des Missbrauchs aufgrund von geringer Nachweisbarkeit

Für die Kosten- und Risiko­ka­l­ku­lation der Beklagten ist es zwangsläufig erforderlich, dass der Versi­che­rungs­umfang (und damit ihre zu erwartenden Risiken) klar abgegrenzt sind. Es können nicht einfach (später) zusätzliche versicherte Risiken durch Auslegung entgegen eines eindeutigen Wortlauts in den Vertrag aufgenommen werden. (...) Für eine unter­schiedliche Behandlung dieser Fälle spricht auch die Nachprüfbarkeit durch die Beklagte und die Beweislage. Bei dem versicherten gewaltsamen Aufbrechen dürfen in der Regel Spuren hinterlassen werden. Im Fall einer elektronischen Überwindung per Funksignal könnte die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versi­che­rungs­nehmer nur deutlich unsicherer anhand der Angaben des Versi­che­rungs­nehmers und ggf. Zeugen erfolgen. Für die Beklagte wäre dies kaum nachprüfbar, und es bestünde nach Auffassung des Gerichts eine nicht unerhebliche Missbrauchs­gefahr. (...) Ein Versi­che­rungs­nehmer kann damit nicht davon ausgehen, dass auch ein unbefugtes Öffnen des Pkw ohne Anwendung von Gewalt einen Versi­che­rungsfall darstellen sollte.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/aw)

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