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Dokument-Nr. 22277

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Amtsgericht München Urteil06.10.2015

Deutsche Mobil­funk­be­treiber müssen technische Konfigurationen nicht an im Ausland erworbene Handys anpassenMobil­funk­an­bieter muss nur Nutzung des Mobil­funk­dienstes mit in Deutschland handelsüblichem Funktelefon sicherstellen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass für einen Mobil­funk­be­treiber in Deutschland keine Verpflichtung besteht, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Handys hier verwendet werden können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Mobilfunkdienst. Sie schaltet ihren Vertrags­partnern einen Mobil­funk­an­schluss auf deren Auftrag hin frei und stellt eine Rufnummer zur Verfügung. Sie überlässt ihren Kunden hierfür eine codierte Telekarte mit der zugeteilten Rufnummer.

Kläger kann im Ausland erworbenes iPhone mit SIM-Karte seines Mobil­funk­an­bieters nicht nutzen

Der beklagte Kunde schloss mit dem klagenden Mobilfunkdienst bereits vor zehn Jahren einen Mobil­funk­vertrag ab. Ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Ende November 2012 kaufte der beklagte Kunde aus München in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen SIM-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Beklagte die Rechnungen des Mobil­funk­dienstes nicht mehr. Er war der Auffassung, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet ist, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren. Der Mobil­funk­an­bieter erhob daraufhin Klage auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro.

Gericht verurteilt Kunden zur Zahlung der rückständigen Gebühren

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Mobil­funk­an­bieter Recht und verurteilte den Kunden zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Es bestehe keine Verpflichtung des Mobil­funk­be­treibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden könne. Eine allgemeine Verkehr­s­er­wartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, könne nicht angenommen werden. Die Klägerin sei vielmehr nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden könne, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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