18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture

Dokument-Nr. 22277

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil06.10.2015

Deutsche Mobil­funk­be­treiber müssen technische Konfigurationen nicht an im Ausland erworbene Handys anpassenMobil­funk­an­bieter muss nur Nutzung des Mobil­funk­dienstes mit in Deutschland handelsüblichem Funktelefon sicherstellen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass für einen Mobil­funk­be­treiber in Deutschland keine Verpflichtung besteht, die technischen Konfigurationen so anzupassen, dass auch im Ausland erworbene Handys hier verwendet werden können.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Mobilfunkdienst. Sie schaltet ihren Vertrags­partnern einen Mobil­funk­an­schluss auf deren Auftrag hin frei und stellt eine Rufnummer zur Verfügung. Sie überlässt ihren Kunden hierfür eine codierte Telekarte mit der zugeteilten Rufnummer.

Kläger kann im Ausland erworbenes iPhone mit SIM-Karte seines Mobil­funk­an­bieters nicht nutzen

Der beklagte Kunde schloss mit dem klagenden Mobilfunkdienst bereits vor zehn Jahren einen Mobil­funk­vertrag ab. Ein Handy war nicht Gegenstand des Vertrages. Ende November 2012 kaufte der beklagte Kunde aus München in den USA das damals neue iPhone 5. Das Gerät funktionierte jedoch nicht mit den von dem Mobilfunkdienst überlassenen SIM-Karten. Ab März 2013 bezahlte der Beklagte die Rechnungen des Mobil­funk­dienstes nicht mehr. Er war der Auffassung, dass der Mobilfunkdienst verpflichtet ist, seine technischen Konfigurationen so anzupassen, dass neue iPhones 5, die in den USA gekauft werden, auch in dem deutschen Mobilfunknetz funktionieren. Der Mobil­funk­an­bieter erhob daraufhin Klage auf Zahlung der rückständigen Gebühren in Höhe von 872,69 Euro.

Gericht verurteilt Kunden zur Zahlung der rückständigen Gebühren

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dem Mobil­funk­an­bieter Recht und verurteilte den Kunden zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes. Es bestehe keine Verpflichtung des Mobil­funk­be­treibers, die technischen Konfigurationen so zu gestalten, dass auch ein im Ausland erworbenes Handy verwendet werden könne. Eine allgemeine Verkehr­s­er­wartung, dass auch im Ausland erworbene Handys in Deutschland funktionieren müssen, könne nicht angenommen werden. Die Klägerin sei vielmehr nur verpflichtet, dass ihr in Deutschland angebotener Mobilfunkdienst mit jedem in Deutschland handelsüblichen Funktelefon genutzt werden könne, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22277

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI