Amtsgericht München Urteil21.02.2013
Explizit erwünschte jedoch nicht vorhandene ausreichende Einkaufsmöglichkeiten am Urlaubsort berechtigen zur ReisepreisminderungGrößere Distanz zum Strand und verspätete Mitteilung einer Überbuchung rechtfertigen zusätzliche Preisminderung
Bucht ein Reisender eine Ferienwohnung und legt ersichtlich Wert auf ausreichende Einkaufsmöglichkeiten, genügt das Vorhandensein eines Minimarktes nicht. Muss er, da er sich nicht im vollen Umfang selbst verpflegen kann, zum Essen ausgehen, kann er die zusätzlichen Verpflegungskosten als Schadensersatz geltend machen. Im Übrigen berechtigt das Fehlen einer direkten Strandlage zu einer Minderung des Reisepreises um 5 Prozent und die verspätete Mitteilung einer Überbuchung eine solche um 15 Prozent. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte eine Mutter für sich und ihre zwei Töchter im August 2010 ein Appartement auf der Insel Korfu. Sie bezahlte für zwei Wochen 2.008 Euro. Sie gab bei der Buchung an, dass unbedingte Voraussetzung für ihre Reise eine direkte Strandlage der Unterkunft sowie nahegelegene Einkaufsmöglichkeiten sei.
Reiseunterkunft entspricht nicht gewünschten Vorgaben
Vor Ort bekam sie eine andere Wohnung zugewiesen, die mindestens 250 Meter vom Strand entfernt lag. Darüber hinaus befand sich in der Nähe dieser Unterkunft nur ein Minimarkt. Die Reisende bemängelte sofort die geänderte Unterbringung. Als keine Abhilfe erfolgte, zog sie in diese ein. Sie ging allerdings in der Folgezeit mit ihren Töchtern mehrfach zum Essen.
Reisende begehrt Erstattung eines Teils der Reisekosten
Nach Rückkehr aus dem Urlaub begehrte sie die Rückzahlung eines Teils der Reisekosten, da das ursprüngliche Appartement nicht zur Verfügung gestanden, das neue nicht am Strand gelegen habe und machte auch einen Teil der Verpflegungskosten geltend.
Reiseunternehmen verweigert Zahlung
Das Reiseunternehmen weigerte sich zu bezahlen. Ein Minimarkt sei ausreichend, um sich selbst zu versorgen. Der Strand sei auch nur 250 Meter entfernt gewesen.
Größere Distanz zum Strand berechtigt zur Reisepreisminderung von 5 Prozent
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, bei dem schließlich Klage erhoben wurde, gab der Klägerin Recht. Unstreitig habe sich die Ersatzunterkunft nicht wie die gebuchte Unterkunft direkt am Strand, sondern mindestens 250 Meter entfernt befunden. Nur die direkte Strandlage, die Buchungsbedingung für die Klägerin gewesen sei, ermögliche jedoch ein spontanes und unkompliziertes Schwimmengehen am Morgen und sei deshalb nicht mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Anders sei es bei einer Entfernung der Unterkunft von mindestens 250 Metern, die es erforderlich mache, dass man sich entsprechend kleide und jeweils eine Strecke zu Fuß gehe. Der Reisepreis könne daher um 5 Prozent gemindert werden.
Minimarkt ist kein Supermarkt
In 800 Meter Entfernung zur Unterkunft habe sich nur ein Minimarkt befunden. Ein derartiger Minimarkt sei nicht mit Supermärkten oder Einkaufsmöglichkeiten in einem Ort vergleichbar. Das Warenangebot sei äußerst eingeschränkt, weshalb derartige Geschäfte auch nur als Minimarkt bezeichnet werden. Ein derartiger Minimarkt sei nicht geeignet, die Verpflegung über insgesamt 14 Tage in zumutbarer Art und Weise zu ermöglichen. Die dadurch entstandenen Verpflegungskosten könnten daher ersetzt verlangt werden.
Reisepreisminderung
Reisepreisminderung von 15 Prozent'>Hinzukomme, dass erst bei Ankunft der Klägerin mitgeteilt wurde, dass die gebuchte Unterkunft nicht zur Verfügung stehe, so dass auch eine Informationspflichtverletzung vorliege, für die eine Minderungsquote von 15 Prozent angemessen sei.
Insgesamt seien daher 891 Euro zu erstatten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online