18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil21.02.2013

Explizit erwünschte jedoch nicht vorhandene ausreichende Einkaufs­möglichkeiten am Urlaubsort berechtigen zur Reise­preis­min­derungGrößere Distanz zum Strand und verspätete Mitteilung einer Überbuchung rechtfertigen zusätzliche Preisminderung

Bucht ein Reisender eine Ferienwohnung und legt ersichtlich Wert auf ausreichende Einkaufs­möglichkeiten, genügt das Vorhandensein eines Minimarktes nicht. Muss er, da er sich nicht im vollen Umfang selbst verpflegen kann, zum Essen ausgehen, kann er die zusätzlichen Verpfle­gungs­kosten als Schadensersatz geltend machen. Im Übrigen berechtigt das Fehlen einer direkten Strandlage zu einer Minderung des Reisepreises um 5 Prozent und die verspätete Mitteilung einer Überbuchung eine solche um 15 Prozent. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte eine Mutter für sich und ihre zwei Töchter im August 2010 ein Appartement auf der Insel Korfu. Sie bezahlte für zwei Wochen 2.008 Euro. Sie gab bei der Buchung an, dass unbedingte Voraussetzung für ihre Reise eine direkte Strandlage der Unterkunft sowie nahegelegene Einkaufs­mög­lich­keiten sei.

Reiseunterkunft entspricht nicht gewünschten Vorgaben

Vor Ort bekam sie eine andere Wohnung zugewiesen, die mindestens 250 Meter vom Strand entfernt lag. Darüber hinaus befand sich in der Nähe dieser Unterkunft nur ein Minimarkt. Die Reisende bemängelte sofort die geänderte Unterbringung. Als keine Abhilfe erfolgte, zog sie in diese ein. Sie ging allerdings in der Folgezeit mit ihren Töchtern mehrfach zum Essen.

Reisende begehrt Erstattung eines Teils der Reisekosten

Nach Rückkehr aus dem Urlaub begehrte sie die Rückzahlung eines Teils der Reisekosten, da das ursprüngliche Appartement nicht zur Verfügung gestanden, das neue nicht am Strand gelegen habe und machte auch einen Teil der Verpfle­gungs­kosten geltend.

Reise­un­ter­nehmen verweigert Zahlung

Das Reiseunternehmen weigerte sich zu bezahlen. Ein Minimarkt sei ausreichend, um sich selbst zu versorgen. Der Strand sei auch nur 250 Meter entfernt gewesen.

Größere Distanz zum Strand berechtigt zur Reise­preis­min­derung von 5 Prozent

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München, bei dem schließlich Klage erhoben wurde, gab der Klägerin Recht. Unstreitig habe sich die Ersat­zun­terkunft nicht wie die gebuchte Unterkunft direkt am Strand, sondern mindestens 250 Meter entfernt befunden. Nur die direkte Strandlage, die Buchungs­be­dingung für die Klägerin gewesen sei, ermögliche jedoch ein spontanes und unkompliziertes Schwimmengehen am Morgen und sei deshalb nicht mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Anders sei es bei einer Entfernung der Unterkunft von mindestens 250 Metern, die es erforderlich mache, dass man sich entsprechend kleide und jeweils eine Strecke zu Fuß gehe. Der Reisepreis könne daher um 5 Prozent gemindert werden.

Minimarkt ist kein Supermarkt

In 800 Meter Entfernung zur Unterkunft habe sich nur ein Minimarkt befunden. Ein derartiger Minimarkt sei nicht mit Supermärkten oder Einkaufs­mög­lich­keiten in einem Ort vergleichbar. Das Warenangebot sei äußerst eingeschränkt, weshalb derartige Geschäfte auch nur als Minimarkt bezeichnet werden. Ein derartiger Minimarkt sei nicht geeignet, die Verpflegung über insgesamt 14 Tage in zumutbarer Art und Weise zu ermöglichen. Die dadurch entstandenen Verpfle­gungs­kosten könnten daher ersetzt verlangt werden.

Reisepreisminderung

Reisepreisminderung von 15 Prozent'>Hinzukomme, dass erst bei Ankunft der Klägerin mitgeteilt wurde, dass die gebuchte Unterkunft nicht zur Verfügung stehe, so dass auch eine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht­ver­letzung vorliege, für die eine Minderungsquote von 15 Prozent angemessen sei.

Insgesamt seien daher 891 Euro zu erstatten.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16323

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI