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Amtsgericht München Urteil01.08.2017
Angehende Escort-Begleiterin muss nicht für Fotoshootingkosten in Vorlage gehenKostenregelung zu Lasten des Models wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass einer Bewerberin für einen Escord-Service nicht die Kosten für ein Fotoshooting und damit zusammenhängende Hotelzimmerkosten für eine beabsichtigte Aufnahme in den Escortagenturpool aufgebürdet werden können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt eine Escortservice-Agentur. Die Beklagte bewarb sich in schwieriger finanzieller Situation aufgrund einer entsprechenden Anzeige im Internet im Herbst 2013 bei der Klägerin. Die Klägerin versprach der Beklagten, dass eine Zusammenarbeit mit ihr diese Probleme lösen würde. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass vor einer möglichen Vermittlung an den Stammkundenpool der Klägerin zuvor professionelle Fotoaufnahmen gefertigt werden müssen, deren Kosten die Beklagte zu tragen habe. Es wurde mit zugesandtem und von der Beklagten unterschriebenem Vertragsformular ein persönlicher Vorstellungs- und Fotoshootingtermin im September 2013 in Hamburg vereinbart.
Klägerin stellt Möglichkeit der Abarbeitung der Kosten für Fotoshooting in Aussicht
Als der Beklagten aufgrund des mit der Fahrt nach Hamburg verbundenen Aufwands Zweifel kamen, erkundigte sie sich bei der Beklagten einige Tage vorher nach den Kosten des Fotoshootings. Die Klägerin antwortete, dass die Kosten hierfür - wie im bereits übermittelten Vertrag vorgesehen - 800 Euro netto betragen würden. Die Beklagte meinte daraufhin, dass ihr diese Kosten zuvor nicht bewusst waren und dass sie wegen der hohen Kosten nicht mehr bereit sei, den Termin in Hamburg wahrzunehmen. Daraufhin erklärte die Klägerin, dass sie diese Kosten vorschießen könne und die Beklagte die Kosten sodann mit ihren ersten Aufträgen abarbeiten könne, woraufhin die Beklagte nach Hamburg fuhr. Dort wurde ihr von der Klägerin wiederum zugesichert, dass sie sich um die Fotokosten keine Sorgen machen müsse, da sie in Kürze ein Vielfaches mit den Aufträgen verdienen werde. Als sich beim Fotoshooting dann herausstellte, dass das Wetter für Außenaufnahmen in Unterwäsche und Bikini zu kalt war, wurden spontan noch zwei Hotelzimmer für Fotoaufnahmen zum Preis von 700 Euro gebucht.
Nachfolgend kam es zu keiner Auftragsvermittlung.
Klägerin verweist auf Zustimmung der Beklagten zur Kostenübernahme
Die Klägerin behauptete, man habe sich vor Ort in Hamburg darüber geeinigt, dass die Beklagte neben den Kosten für das Fotoshooting auch die Kosten der Hotelmiete zu tragen habe. Zudem habe die Beklagte nochmals ausdrücklich zugestimmt, dass sie die gesamten Kosten des Fotoshootings tragen werde. Die Vermittlung von Aufträgen sei an mangelnder Bereitschaft und fehlenden Englischkenntnissen der Beklagten gescheitert.
Branchenüblichkeit einer unangemessenen Regelung kann nicht zur Angemessenheit der Regelung führen
Das Amtsgericht München wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Kostenregelung zu Lasten des Models unwirksam sei, da sie den Verwendungsgegner entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen würden. Die Bilder würden ausdrücklich "ausschließlich" der Agentur übergeben. Der Verwendungsgegner verpflichte sich sogar, es zu unterlassen, das Fotostudio um eine Überlassung der angefertigten Bilder zu ersuchen. Es sei dem Verwendungsgegner sogar untersagt, selbst Bilder anfertigen zu lassen. Dies lasse in der Gesamtschau nur den Schluss zu, dass die Aufnahmen einzig im Interesse des Verwenders angefertigt werden. Daher benachteilige die Regelung den Verwendungsgegner unangemessen. Hierfür spiele es keine Rolle, ob entsprechende Regelungen branchenüblich seien. Die Branchenüblichkeit einer unangemessenen Regelung allein könne nicht zur Angemessenheit der Regelung führen.
Klägerin kann sich aufgrund eigenen widersprüchlichen treuwidrigen Verhaltens nicht auf Zahlungszusage der Beklagten berufen
Selbst wenn, wie von der Klägerin behauptet, die Beklagte vor Ort zugestimmt hätte, die Kosten des Fotografen sowie die Hotel-Kosten zu übernehmen, könnte sich die Klägerin wegen des Verbots widersprüchlichen treuwidrigen Verhaltens nach § 242 BGB nicht darauf berufen. Die Beklagte habe in Kenntnis der maximalen Kosten und der Möglichkeit eines "Abarbeitens" dieser Kosten ihre ursprüngliche Meinung geändert und sei zum Fototermin gereist. Sofern sie - den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt - dort aufgrund des Mitte September in Hamburg für Bikini- und Unterwäscheaufnahmen zu kalten Wetters der Kostentragung bezüglich der Hotelkosten zugestimmt habe, um eine kostenintensive und aufwändige Verschiebung des Termins zu verhindern, sei diese Zustimmung ersichtlich nur aufgrund der von der Klägerin herbeigeführten Zwangslage erfolgt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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