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Amtsgericht München Urteil14.12.2012

Badeverbot wegen Gefahr von Haiangriffen ist kein ReisemangelReise­ver­an­stalter muss Reisenden nicht ungefährdetes Schwimmen im Meer ermöglichen

Einen Reise­ver­an­stalter trifft nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte ein Ehepaar bei einem Münchner Reiseveranstalter für Anfang September 2011 einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin zum Preis von 4.462 Euro.

Örtliche Sicher­heits­behörde spricht wegen Haiangriffen Badeverbot aus

Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber sprachen die örtlichen Sicher­heits­be­hörden für einzelne Strände der Seychellen eine Badeverbot aus, da vor dem Strand Anse Lazio der Insel Praslin ein Haiangriff stattgefunden hatte. Das Badeverbot bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste.

Ehepaar verlangt Hälfte des Reisepreises erstattet

Das Ehepaar fühlte sich durch die Regelung in ihrer Urlaubsfreude beeinträchtigt und wollte die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung vom Reise­ver­an­stalter zurück bezahlt bekommen. Dieser weigerte sich.

Reisenden steht weder Schaden­er­satz­an­spruch noch Minde­rungs­an­spruch zu

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München, der über den Streit zu entscheiden hatte, wies die Klage ab. Den Reisenden stünde weder ein Schaden­er­satz­an­spruch noch ein Minde­rungs­an­spruch zu. Die Reise sei nicht mangelhaft. Der Strand sei während der Reisezeit der Kläger nutzbar gewesen. Den Reise­ver­an­stalter treffe nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot stelle daher keinen Reisemangel dar. Dies gelte umso mehr, wenn das zeitliche Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolge.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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