Dokument-Nr. 28362
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- RRa 2019, 279Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2019, Seite: 279
Amtsgericht Hannover Urteil19.07.2019
Reisepreisminderung von 10 % wegen Badeverbots direkt vor dem Hotel am StrandHotelbeschreibung "Direkt am Strand gelegen" und "erste Strandlage" suggeriert Möglichkeit des Schwimmens direkt im Meer am Hotel
Eine Hotelbeschreibung "Direkt am Strand gelegen" und "erste Strandlage" suggeriert dem Reisenden, dass ein Schwimmen direkt im Meer am Hotel möglich ist. Ist es daher aus Umweltschutzgründen verboten, vor dem Hotel am Strand im Meer zu baden, rechtfertigt dies eine Reisepreisminderung von 10 %. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Reisender bei einer Reiseveranstalterin einen Badeurlaub in einem Hotel gebucht, was mit "Direkt am Strand gelegen" und "erste Strandlage" beschrieben wurde. Als der Reisende am Urlaubsort ankam, musste er aber zu seinem Bedauern feststellen, dass ein Baden vor dem Hotel am Strand aufgrund von Umweltschutzbestimmungen verboten war. Um im Meer baden zu können, musste er erst eine Strecke laufen oder einen Shuttle benutzen. Aufgrund dessen klagte er nach dem Urlaub gegen die Reiseveranstalterin auf Reisepreisminderung.
Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 10 %
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe eine Reisepreisminderung in Höhe von 10 % zu. Denn die Reise sei mit einem Mangel behaftet gewesen. Durch die Hotelbeschreibung sei dem Kläger suggeriert worden, dass ein Schwimmen unmittelbar im Meer am Hotel möglich wäre. Es mache einen erheblichen Unterschied aus, ob man direkt am Hotel ins Meer gehen könne oder man erst eine Strecke laufen oder sogar einen Shuttle benutzen müsse. Die Beklagte habe es in der Hand, das Hotel zutreffend zu beschreiben und auf das Badeverbot am Hotel hinzuweisen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2020
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2019, 279/rb)
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