18.10.2024
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Amtsgericht München Urteil12.01.2017

Anlehnen einer Leiter und Befestigung einer Sichtschutzwand am Haus des Nachbarn verletzt NachbarrechteAnbringen von Bohrlöchern in Außenwand des Hauses stellt Beein­träch­tigung des Eigentums dar

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne des Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses das Eigentumsrecht der Nachbarn verletzen.

Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtstreits sind Nachbarn zweier angrenzender Reihen­mit­tel­häuser bei München. Während des mehrwöchigen Sommerurlaubs der Kläger im Jahre 2015 errichteten die Beklagten zwischen den Terrassen der Reihen­mit­tel­häuser der Parteien eine Holztrennwand ohne vorherige Genehmigung der Kläger. Diese Holztrennwand befestigten die Beklagten an der Wohnzim­me­rau­ßenwand der Kläger im ersten Stock über Bohrlöcher und Dübel. Während des laufenden Gerichts­ver­fahrens beseitigten die Beklagten die Befestigung der Sichtschutzwand am Haus der Kläger und verfüllten die Dübellöcher.

Metallleiter könnte Dachzie­gel­ab­schlusskante des Hauses der Kläger beschädigen

Außerdem lehnten die Beklagten über mehrere Monate hinweg ihre Metallleiter an die Dachzie­gel­ab­schlusskante des Hauses der Kläger an. Diese Metallleiter kann die Dachzie­gel­ab­schlusskante des Hauses der Kläger beschädigen. Bei der Leiter handelt es sich um eine große schwere Metallleiter. Die Leiter lehnte auf Höhe des Dachflä­chen­fensters der Kläger und ermöglichte den Einblick in den Wohn- und Schlafraum der Kläger. Die Beklagten weigerten sich, die Leiter zu entfernen, da sie zu 100 Prozent auf ihrem eigenen Grundstück stehen würde.

Die Kläger erhoben unter anderem Klage zum Amtsgericht München gegen ihre Nachbarn auf dauerhafte Entfernung der Leiter und darauf, es zukünftig zu unterlassen, Dübellöcher und Befestigungen an der Wohnzim­me­rau­ßenwand der Kläger anzubringen.

Kläger können Entfernung der Leiter verlangen

Das Amtsgericht München gab den Klägern Recht. Das Anlehnen der Leiter stelle eine Beein­träch­tigung des Eigentums dar. Durch das Anlehnen der Leiter an die Dachkante der Kläger nutzen die Beklagten die Dachkante der Kläger. Das Eigentumsrecht beinhalte auch die Ausschluss­funktion, jeden Nicht­be­rech­tigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Die Kläger könnten daher von den Beklagten die Entfernung der Leiter verlangen, entschied das Amtsgericht.

Auch Eingriffe in die Bausubstanz sind zu unterlassen

Die Kläger könnten laut Gericht auch verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzim­me­rau­ßenwand unterlassen. Das Anbringen von Bohrlöchern in die Wohnzim­me­rau­ßenwand des Hauses der Kläger durch die Beklagten stelle eine Beein­träch­tigung des Eigentums der Kläger dar. Durch diesen Eingriff bestehe die Gefahr, dass Wasser in die Wohnzimmerwand der Kläger eindringe und/oder Frostschäden entstünden, so das Gericht.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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