Bundesgerichtshof Urteil18.12.2015
BGH: Grundstückseigentümer haftet für Beschädigung der nachbarlichen Außenwand aufgrund Abrisses eines AnbausBeschädigung der Grenzwand war unvermeidliche Folge des Abrisses
Errichtet ein Grundstückseigentümer ein Anbau an einer direkt an der Grundstücksgrenze entlang laufenden nachbarlichen Außenwand, so haftet er für infolge des Abrisses der Außenwand entstehende Schäden an der Grenzwand. Dabei ist es unerheblich, dass die Beschädigungen eine unvermeidliche Folge des Abrisses sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grundstückseigentümerin ließ im Jahr 2009 fachgerecht einen Anbau, der sich direkt an der Grundstücksgrenze an der entlanglaufenden Außenwand des nachbarlichen Gebäudes befand, abreißen. Dadurch entstanden unvermeidlich Putz- und Mauerschäden an der Grenzwand. Diese Schäden verlangte der Nachbar von der Grundstückseigentümerin ersetzt. Da sich diese weigerte, erhob der Nachbar Klage.
Landgericht wies Schadenersatzklage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Während das Landgericht Arnsberg die Schadenersatzklage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Hamm statt. Seiner Auffassung nach habe dem Nachbarn ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Grundstückseigentümerin Revision ein.
Bundesgericht bejaht ebenfalls Haftung für Beschädigung der Grenzwand
Der Bundesgerichthof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Grundstückseigentümerin zurück. Jedoch bejahte der Gerichtshof eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Durch die Beauftragung des Abrissunternehmens habe die Grundstückseigentümerin das Eigentum des Nachbarn beeinträchtigt.
Rechtswidrigkeit der Beschädigung der Außenwand
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei die Beschädigung der Außenwand auch rechtswidrig erfolgt. Zwar dürfe ein Grundstückseigentümer einen in seinem Eigentum stehenden Anbau abreißen lassen. Dabei dürfe aber nicht das Eigentum von Nachbarn dauerhaft beschädigt werden, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handeln würde. Zudem hielt es der Bundesgerichtshof für unerheblich, ob der Nachbar der Errichtung des Anbaus zugestimmt habe. Denn eine solche Zustimmung erstrecke sich ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht auf die dauerhafte Beschädigung der Grenzwand durch einen späteren Abriss.
Herstellung einer funktionsfähigen Grenzwand
Als Schadenersatz habe die Grundstückseigentümerin die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Außenwand geschuldet, so der Bundesgerichtshof. Nach dem Abriss des Anbaus müsse die Grenzwand ihren ursprünglichen Zweck als Außenwand wieder erfüllen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)