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Dokument-Nr. 22609

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Urteil18.12.2015BundesgerichtshofV ZR 55/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 518Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 518
  • NJW-RR 2016, 588Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 588
  • WuM 2016, 361Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 361
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil03.04.2014, I-2 O 633/12
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil12.02.2015, I-5 U 68/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.12.2015

BGH: Grund­stücks­eigentümer haftet für Beschädigung der nachbarlichen Außenwand aufgrund Abrisses eines AnbausBeschädigung der Grenzwand war unvermeidliche Folge des Abrisses

Errichtet ein Grund­stücks­eigentümer ein Anbau an einer direkt an der Grund­s­tücks­grenze entlang laufenden nachbarlichen Außenwand, so haftet er für infolge des Abrisses der Außenwand entstehende Schäden an der Grenzwand. Dabei ist es unerheblich, dass die Beschädigungen eine unvermeidliche Folge des Abrisses sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin ließ im Jahr 2009 fachgerecht einen Anbau, der sich direkt an der Grundstücksgrenze an der entlang­lau­fenden Außenwand des nachbarlichen Gebäudes befand, abreißen. Dadurch entstanden unvermeidlich Putz- und Mauerschäden an der Grenzwand. Diese Schäden verlangte der Nachbar von der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin ersetzt. Da sich diese weigerte, erhob der Nachbar Klage.

Landgericht wies Schaden­er­satzklage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Während das Landgericht Arnsberg die Schaden­er­satzklage abwies, gab ihr das Oberlan­des­gericht Hamm statt. Seiner Auffassung nach habe dem Nachbarn ein nachbar­recht­licher Ausgleichs­an­spruch gemäß einer entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin Revision ein.

Bundesgericht bejaht ebenfalls Haftung für Beschädigung der Grenzwand

Der Bundes­ge­richthof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Revision der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin zurück. Jedoch bejahte der Gerichtshof eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Durch die Beauftragung des Abriss­un­ter­nehmens habe die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin das Eigentum des Nachbarn beeinträchtigt.

Rechts­wid­rigkeit der Beschädigung der Außenwand

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs sei die Beschädigung der Außenwand auch rechtswidrig erfolgt. Zwar dürfe ein Grundstückseigentümer einen in seinem Eigentum stehenden Anbau abreißen lassen. Dabei dürfe aber nicht das Eigentum von Nachbarn dauerhaft beschädigt werden, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handeln würde. Zudem hielt es der Bundes­ge­richtshof für unerheblich, ob der Nachbar der Errichtung des Anbaus zugestimmt habe. Denn eine solche Zustimmung erstrecke sich ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht auf die dauerhafte Beschädigung der Grenzwand durch einen späteren Abriss.

Herstellung einer funkti­o­ns­fähigen Grenzwand

Als Schadenersatz habe die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin die Wieder­her­stellung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der Außenwand geschuldet, so der Bundes­ge­richtshof. Nach dem Abriss des Anbaus müsse die Grenzwand ihren ursprünglichen Zweck als Außenwand wieder erfüllen können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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