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Amtsgericht München Urteil12.04.2013

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch bei falscher Aufnahme von Buchungsdaten per TelefonUngeprüfte Unterzeichnung eines Buchungs­auf­trages stellt überwiegendes Mitverschulden dar

Werden Buchungsdaten per Telefon durchgegeben, muss der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. Ansonsten ist ein Schaden­er­satz­an­spruch ausgeschlossen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ende Juli 2012 rief eine Münchnerin in einem Reisebüro an und buchte Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München für Anfang September 2012. Am gleichen Tag noch begab sie sich ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung. Am Reisetag stellte die Klägerin in Antalya fest, dass die Flugtickets ab München ausgestellt waren. Sie musste daher neue Tickets erwerben. Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 1070 Euro wollte sie vom Reisebüro ersetzt bekommen. Schließlich habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Die Kundin hätte nichts dergleichen getan.

Klägerin hätte Buchungsauftrag vor Unterzeichnung überprüfen müssen

Daraufhin erhob die Reisende Klage die das Amtsgericht München jedoch ablehnte. Es könne dahingestellt bleiben, welchen Inhalt das Telefonat hatte. Die Klägerin habe auf jeden Fall vor Ort eine Buchung unterzeichnet, auf welcher unmiss­ver­ständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Sollte sie daher tatsächlich im vorherigen Telefonat etwas anderes bestellt haben, stelle die ungeprüfte Unterzeichnung des Buchungs­auf­trages zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin dar. Ein möglicher Schaden­er­satz­an­spruch sei daher ausgeschlossen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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