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- Bei falschem Abflughafen kann der Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig seinAmtsgericht Rostock, Urteil23.04.2010, 43 C 212/09
- Zur Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der FluggastrechteverordnungBundesgerichtshof, Beschluss30.07.2013, X ZR 111/12
- Entschädigungsanspruch bei verspäteter Ankunft der Fluggäste mit AnschlussflügenGerichtshof der Europäischen Union, Urteil26.02.2013, C-11/11
Amtsgericht München Urteil12.04.2013
Kein Schadensersatzanspruch bei falscher Aufnahme von Buchungsdaten per TelefonUngeprüfte Unterzeichnung eines Buchungsauftrages stellt überwiegendes Mitverschulden dar
Werden Buchungsdaten per Telefon durchgegeben, muss der Buchende bei Erhalt der Unterlagen prüfen, ob die Daten korrekt aufgenommen wurden. Ansonsten ist ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Dies entschied das Amtsgericht München.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ende Juli 2012 rief eine Münchnerin in einem Reisebüro an und buchte Flüge für sich und ihre Familie von Antalya nach München für Anfang September 2012. Am gleichen Tag noch begab sie sich ins Reisebüro, holte die Unterlagen ab und unterschrieb die Buchung. Am Reisetag stellte die Klägerin in Antalya fest, dass die Flugtickets ab München ausgestellt waren. Sie musste daher neue Tickets erwerben. Die zusätzlichen Kosten in Höhe von 1070 Euro wollte sie vom Reisebüro ersetzt bekommen. Schließlich habe sie beim Telefonat ausdrücklich erklärt, von Antalya nach München fliegen zu wollen und nicht umgekehrt. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Die Kundin hätte nichts dergleichen getan.
Klägerin hätte Buchungsauftrag vor Unterzeichnung überprüfen müssen
Daraufhin erhob die Reisende Klage die das Amtsgericht München jedoch ablehnte. Es könne dahingestellt bleiben, welchen Inhalt das Telefonat hatte. Die Klägerin habe auf jeden Fall vor Ort eine Buchung unterzeichnet, auf welcher unmissverständlich ein Flug für vier Teilnehmer von München nach Antalya aufgeführt gewesen sei. Sollte sie daher tatsächlich im vorherigen Telefonat etwas anderes bestellt haben, stelle die ungeprüfte Unterzeichnung des Buchungsauftrages zumindest ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin dar. Ein möglicher Schadenersatzanspruch sei daher ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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