Im vorliegenden Fall ist der Eigentümer einer Wohnung in München 2001 verstorben. Beerbt wurde er von vier Personen. Auch nach seinem Tod lieferten die Stadtwerke weiterhin Gas an diese Wohnung. Eine Bezahlung erhielten sie allerdings nicht mehr. Auch Abbuchungsversuche vom Konto des Verstorbenen scheiterten, da dieses über keine ausreichende Deckung mehr verfügte.
Als schließlich 4866,- € aufgelaufen waren, verlangten die Stadtwerke die Duldung der Einstellung der Gasversorgung und des Ausbaus der Messeinrichtung. Dieses wurde ihnen verweigert.
Die Stadtwerke erhoben daraufhin Klage vor dem Amtsgericht gegen einen der Erben, der die Wohnung nutzte. Dieser verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, er sei nur einer der Erben, könne alleine nichts ausrichten und deshalb auch nicht einzeln verklagt werden.
Die zuständige Richterin gab den Stadtwerken jedoch Recht:
Diese hätten einen Anspruch auf Duldung der Einstellung der Gasversorgung und den Ausbau der Messeeinrichtungen und in diesem Zusammenhang auch auf Zutritt zur Wohnung. Nach § 19 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sei der Gasversorger berechtigt, die Gasversorgung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkomme.
Ursprünglich sei der Verstorbene Kunde gewesen. Mit seinem Tode sei das Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken auf die Erbengemeinschaft übergegangen. Unbestritten seien auch ausstehende Zahlungen in Höhe von 4866,- € angefallen.
Der Beklagte könne auch verklagt werden, obwohl er nur Teil einer Erbengemeinschaft sei. Bei der Erbengemeinschaft handele es sich zwar um eine Gesamthandsgemeinschaft, d. h. das Erbe gehen ungeteilt als Ganzes auf die Erbengemeinschaft über. Diese Gemeinschaft besitze aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. BGH, Beschluss v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -), könne also nicht selbst verklagt werden. Verklagt werden müsse jeder einzelne Miterbe. Dies müsse aber nicht in einem Prozess geschehen.
Zwar müsse der Gläubiger gegen alle Erben einen Duldungstitel erwirken, um vollstrecken zu können. Dies könne aber auch in getrennten Prozessen geschehen.
Erläuterungen
Exkurs: Die Versorgung mit Gas (oder Strom) wird von den sog. Grundversorgern gewährleistet. Gem. § 26 des Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (auch: Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) handelt es sich bei Grundversorgern um Energieversorgungsunternehmen, die die meisten Haushalte in einem Versorgungsnetz beliefern. Alle drei Jahre legt der Betreiber eines der Versorgungsnetze den jeweiligen Grundversorger fest. Die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) verpflichtet die Grundversorger, die Belieferung der Gaskunden im Netz zu gewährleisten. Darüber hinaus müssen die Konditionen, Preise und Bedingungen der Gaslieferung u. a. im Internet veröffentlicht sein. Auf Grund dieses Lieferzwangs müssen die Versorger auch auf Duldung der Einstellung der Gasversorgung klagen und können die Lieferung bei Zahlungsverzug nicht einfach einstellen. Im Übrigen müssen sie den Zutritt zu den Wohnungen ebenfalls gerichtlich durchsetzen. Zur Durchsetzung können sie sich dann eines Gerichtsvollziehers bedienen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2010
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online