Bundesgerichtshof Beschluss17.10.2006
Bundesgerichtshof verneint Rechts- und Parteifähigkeit der ErbengemeinschaftErbengemeinschaft nicht mit Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Wohnungseigentümergemeinschaft vergleichbar
Eine Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach Auffassung des Gerichts sind die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft der Wohnungseigentümer nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
Im entschiedenen Fall kam es darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit sie rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt sein; andernfalls müssten die einzelnen Erben als Kläger auftreten.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass sich die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341 = BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 -) herleiten lasse. Auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154 = BGH, Beschl. v. 02.06.2005 - V ZB 32/05 -) seien nicht auf die Erbengemeinschaft übertragbar. Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft sei nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungseigentümer vergleichbar. Insbesondere sei sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt und geeignet. Sie sei nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfüge nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft sei daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthändisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2007
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB § 2032;
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.