18.10.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 3763

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Beschluss17.10.2006BundesgerichtshofVIII ZB 94/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2006, 2570Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2006, Seite: 2570
  • DNotZ 2007, 134Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2007, Seite: 134
  • FamRZ 2007, 41Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2007, Seite: 41
  • JR 2007, 250Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2007, Seite: 250
  • MDR 2007, 340Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 340
  • NJW 2006, 3715Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 3715
  • NZM 2006, 944Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2006, Seite: 944
  • Rpfleger 2007, 75Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2007, Seite: 75
  • WM 2006, 2257Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2006, Seite: 2257
  • ZIP 2006, 2125Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2006, Seite: 2125
  • ZMR 2007, 26Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2007, Seite: 26
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss17.10.2006

Bundes­ge­richtshof verneint Rechts- und Parteifähigkeit der Erben­ge­mein­schaftErben­ge­mein­schaft nicht mit Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft vergleichbar

Eine Erben­ge­mein­schaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Nach Auffassung des Gerichts sind die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft der Wohnungs­ei­gentümer nicht auf die Erben­ge­mein­schaft zu übertragen.

Im entschiedenen Fall kam es darauf an, ob die Erbengemeinschaft rechtsfähig ist. Nur wenn und soweit sie rechtsfähig und damit parteifähig ist, kann sie selbst am Prozess als Kläger beteiligt sein; andernfalls müssten die einzelnen Erben als Kläger auftreten.

Der Bundes­ge­richtshof führte aus, dass sich die Rechtsfähigkeit der Erben­ge­mein­schaft nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGHZ 146, 341 = BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00 -) herleiten lasse. Auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer (BGHZ 163, 154 = BGH, Beschl. v. 02.06.2005 - V ZB 32/05 -) seien nicht auf die Erben­ge­mein­schaft übertragbar. Die Rechtsstellung der Erben­ge­mein­schaft sei nicht mit der Rechtsstellung der Wohnungs­ei­gentümer vergleichbar. Insbesondere sei sie - anders als diese - nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt und geeignet. Sie sei nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Ausein­an­der­setzung gerichtet. Sie verfüge nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erben­ge­mein­schaft sei daher kein eigenständiges, handlungs­fähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthändisch verbundene Perso­nen­mehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet sei.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 2032;

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

Die Erben­ge­mein­schaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer (BGHZ 163, 154) sind nicht auf die Erben­ge­mein­schaft zu übertragen.

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