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Finanzgericht Münster Urteil29.05.2013

Bescheid über die Feststellung des Grund­be­sitzwerts für Erbschaft­steuer­zwecke muss einzelne Miterben genau bezeichnenBedarfs­wert­be­scheid ohne hinreichend bestimmte Inhalts­adressaten nichtig

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Bescheid über die Feststellung des Grund­be­sitzwerts für Erbschaft­steuer­zwecke, der als Inhalts­adressatin lediglich eine Erben­ge­mein­schaft, nicht aber die einzelnen Miterben bezeichnet, nichtig ist.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die Feststellung des Grund­be­sitzwerts eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks allein gegenüber der Erben­ge­mein­schaft, ohne die einzelnen Miterben zu bezeichnen. Die Kläger vertraten die Ansicht, der Bescheid sei nichtig und damit unwirksam, weil der Inhaltsadressat nicht genau bezeichnet sei. Demgegenüber ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass der Inhaltsadressat mit dem Zurech­nungs­subjekt der Feststellung identisch sei. Dies sei im Fall der Grund­be­sitz­be­wertung gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG bei mehreren Erben die Erben­ge­mein­schaft.

Inhalts­adressaten des Feststel­lungs­be­scheids sind allein die Miterben

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Der Bescheid sei nichtig, weil sein Inhaltsadressat nicht hinreichend bestimmt sei. Dass die Erben­ge­mein­schaft nach § 151 BewG Feststel­lungs­be­teiligte sei, mache sie nicht automatisch zur Inhalts­adressatin. Die in dieser Regelung angeordnete Zurechnung des Grundstücks zur Erben­ge­mein­schaft erfolge lediglich deshalb, weil nicht das Lagefinanzamt, das den Feststel­lungs­be­scheid erlasse, sondern das Erbschaft­steu­er­fi­nanzamt die Erbquote ermitteln müsse. Inhalts­adressaten des Feststel­lungs­be­scheids seien vielmehr allein die Miterben, da sie Schuldner der Erbschaftsteuer seien. Diese seien aber weder im Kopf des Bescheids noch in den Erläuterungen namentlich benannt. Der nichtige Bescheid sei zwar nicht wirksam, müsse aber zur Beseitigung des Rechtsscheins aufgehoben werden.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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