18.10.2024
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Dokument-Nr. 3274

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Beschluss02.06.2005BundesgerichtshofV ZB 32/05
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Bundesgerichtshof Beschluss02.06.2005

Teilrechts­fä­higkeit der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaftHaftung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft

Die Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) ist teilrechtsfähig. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Handwerkern oder Lieferanten gegenüber haftet zukünftig die WEG mit ihrem Vermögen. Damit endet die bisherige gesamt­s­chuld­ne­rische Haftung der einzelnen WEG-Mitglieder.

Mit dieser Entscheidung entfallen viele Probleme in der Praxis: Die konkrete Bezeichnung von Anspruchs- und Prozessgegner oder die Schwierigkeiten beim Wechsel im Mitglie­der­bestand der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft haftet fortan als Ganzes für Verbind­lich­keiten gegenüber Dritten. Die Haftung ist auf das Gemein­schafts­vermögen beschränkt. Der einzelne Eigentümer kann nur noch in Höhe seiner laufenden Zahlungs­ver­pflich­tungen belangt werden. Eine persönliche Haftung für die gesamte Schuld besteht nur noch in dem Fall, dass ein Eigentümer diese Schuld freiwillig übernimmt.

Zukünftig ist nicht mehr der einzelne Eigentümer per "gesamt­s­chuld­ne­rischer Haftung" Vertragspartner von Handwerkern oder Lieferanten, sondern die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft als Ganzes.

Außerdem hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass bei der Beschluss­fassung über den Wirtschaftsplan die Einzel­wirt­schaftpläne vorliegen müssen. Fehlen diese, ist der Beschluss über den Wirtschaftsplan anfechtbar.

Vorinstanzen:

LG München I, AG München

Quelle: ra-online

der Leitsatz

WEG § 10 Abs. 1

a) Die Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.

b) Neben der Haftung der teilrechts­fähigen Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kommt eine akzessorische gesamt­s­chuld­ne­rische Haftung der Wohnungs­ei­gentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.

c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwal­tungs­vermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungs­ei­gentümer und gegen Dritte umfaßt.

d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahres­a­b­rechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.

WEG § 27

Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungs­ei­gentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevoll­mäch­tigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.

WEG §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4

Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ver­sammlung betrifft die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungs­ei­gentümer.

WEG § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Der Einzel­wirt­schaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzel­wirt­schaftsplan ist auf Antrag für ungültig zu erklären.

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