23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15654

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Urteil26.06.1986Amtsgericht München23 C 2479/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1986, 1144Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1986, Seite: 1144
  • WuM 1986, 307Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1986, Seite: 307
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Amtsgericht München Urteil26.06.1986

Verbot der Zeitungs­zu­stellung bis zur Wohnungstür unzulässigBesucher und Dritte haben grundsätzlich freien Zugang zur Wohnung

Da Besucher oder Dritte im Rahmen des mietver­trag­lichen Gebrauchs grundsätzlich freien Zugang zur Wohnung eines Mieters haben, kann der Vermieter die Zeitungs­zu­stellung bis zur Wohnungstür nicht verbieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vermieter das Recht hat die Zeitungszustellung bis zur Wohnungstür einer Mieterin zu untersagen. Das Verbot erfolgte, weil der Vermieter eine stärkere Verschmutzung des Treppenhauses und des Lifts befürchtete.

Verbot der Zeitungs­zu­stellung bis zur Wohnungstür unzulässig

Das Amtsgericht München entschied, dass der Vermieter die Zeitungs­zu­stellung bis zur Wohnungstür einer Mieterin grundsätzlich nicht untersagen kann. Nach § 535 BGB werde der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Zur Mietsache gehören dabei nicht nur die Wohnung, sondern auch mitvermietete Räume, wie etwa Eingang, Treppenhaus oder Lift. Daher haben regelmäßig alle Besucher oder Dritte freien Zugang durch das Treppenhaus oder dem Lift zur Wohnung eines Mieters.

Verbot nur in Ausnahmefällen zulässig

Nur in Ausnahmefällen könne nach Auffassung des Amtsgerichts bei Vorliegen eines sachlichen Grunds ein Vermieter Besuchern oder sonstigen Personen den Zugang zur Wohnung eines Mieters untersagen. Ein solcher sachlicher Grund habe in dem Fall jedoch nicht vorgelegen. Insbesondere sei die Befürchtung einer stärkeren Verschmutzung unerheblich. Denn insofern gehöre dies mit zur Benutzung der Mietsache.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/WuM 1986, 307/rb)

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