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Dokument-Nr. 18611

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Amtsgericht Charlottenburg Urteil16.12.1983

Mieter darf Zeitungs­zu­steller Haustür­sch­lüssel übergebenZeitungs­zu­stellung bis zur Wohnungstür gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache

Der Mieter einer Wohnung ist berechtigt einen Haustür­sch­lüssel dem Zeitungs­zu­steller zu übergeben. Denn die Zeitungs­zu­stellung bis zur Wohnungstür gehört zumindest in Berlin zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung beabsichtigten im Jahr 1983 einen Haustürschlüssel dem Zeitungszusteller zu übergeben, damit dieser die Zeitung bis zur Wohnungstür bringen kann. Die Vermieterin war damit aber nicht einverstanden. Sie fürchtete um die Sicherheit des Hauses und verbat daher den Mietern die Schlüsselübergabe. Sie verwies die Mieter auf den Zeitungskasten am Wohnhaus. Dieser sei für den Einwurf und der Herausnahme der Zeitungen angebracht worden. Da sich die Mieter damit nicht abfinden wollten, erhoben sie Klage.

Schlüs­se­l­übergabe an Zeitungs­zu­steller zulässig

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben den Haustür­sch­lüssel an den Zeitungs­zu­steller übergeben dürfen. Denn die Zeitungszustellung bis zur Wohnungstür sei jedenfalls in Berlin üblich und gehöre somit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Verweis auf Zeitungskasten am Haus unzulässig

Die Vermieterin habe demgegenüber nicht auf den Zeitungskasten am Haus verweisen dürfen, so das Amtsgericht weiter. Denn dies sei mit erheblichen Unbequem­lich­keiten für die Mieter verbunden gewesen. So hätten sie sich stets vollständig ankleiden müssen, um nicht im Pyjama oder Morgenrock die Zeitung zu holen. Zudem habe angesichts der großen Zahl der Mieter eine Verwech­se­lungs­gefahr hinsichtlich der Zeitungen bestanden.

Keine nennenswerte Erhöhung des Sicher­heits­risikos

Eine nennenswerte Erhöhung des Sicher­heits­risikos sei mit der Schlüs­se­l­übergabe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zu befürchten gewesen. So sei die Gefahr des Schlüs­sel­ver­lustes durch den Zeitungs­zu­steller nicht größer gewesen als bei den Mietern des Hauses.

Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/MieterMagazin 1984, Heft 3, Seite 17/rb)

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