21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Ferienanlage auf den Malediven.

Dokument-Nr. 34333

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Amtsgericht München Urteil27.02.2024

Keine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht des Reise­ver­an­stalters über Änderung der Einreise­bestimmungen nach VertragsschlussUrlauber müssen Einrei­se­be­din­gungen selber prüfen

Das Amtsgericht München wies eine Klage gegen einen Reise­ver­an­stalter auf Schadensersatz in Höhe von 4.577,19 € wegen der Nichterfüllung von Hinweis­pflichten ab, nachdem auf Grund geänderter Einreise­bestimmungen für die Malediven der Check-In eines 7-jährigen am Flughafen verweigert wurde.

Die Kläger hatten bei der Beklagten für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum von 05.07. bis 19.07.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 05.07.2023 um 17.35 Uhr ab Frankfurt / Main. Der 7-jährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass, welcher bis zum 15.03.2024 gültig war, antreten. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinder­rei­sepässe nicht akzeptiert werden, nur Kinder­rei­sepässe die erstmalig ausgestellt sind. Die Kläger buchten daraufhin bei der Beklagten 4 Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 €. Für die Hotel­über­nachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 €. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das 7-jährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten. Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Beklagten ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten. Für die Ausstellung des Kinder­rei­se­passes durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 € entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 € geltend und für entstandene Unannehm­lich­keiten 400 €.

Infor­ma­ti­o­ns­pflicht vor Vertrags­ab­schluss erfüllt

Das Amtsgericht München wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab und führte in den Entschei­dungs­gründen wie folgt aus: Die Beklagte hat unstreitig vor Vertragsschluss ihre Infor­ma­ti­o­ns­pflicht aus EG 250 § 3 Nummer 6 EGBGB erfüllt. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Gerichts keine weitergehende Pflicht der Bekagten, die Reisenden über geänderte Einrei­se­be­stim­mungen zu informieren. Es liegt damit im Verant­wor­tungs­bereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind und ob er diese erfüllt, geraden wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügen über Internetzugang, so dass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einrei­se­be­stim­mungen zu versichern. Dies insbesondere als zwischen Buchung der Reise und der Reisebeginn 9 Monate lagen.

Hinweis der Beklagten bei Vertragsschluss

Letztendlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte vorliegend bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen hat, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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