Amtsgericht München Urteil27.02.2025
Davongeflogenes Autodachzelt: Reines Rütteln ersetzt keine SchraubenkontrolleHaftung des Mieters wegen unzureichender Befestigungskontrolle eines Autodachzeltes
Wer ein Autodachzelt mietet und die vertraglich vereinbarten Kontrollpflichten vernachlässigt, haftet bei einem Verlust oder Schaden wegen Sorgfaltspflichtverletzung. Ein bloßes "Rütteln" am Gestell genügt den vertraglichen Vorgaben zur Überprüfung der Schraubenverbindungen nicht. Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Die Beklagte aus dem Landkreis München mietete bei dem Kläger aus Niederbayern für die Zeit von 27.07.2023 bis 17.08.2023 ein Autodachzelt zu einer Miete von 449 Euro und einer Kaution in Höhe von 350 Euro. Der Kläger montierte das Dachzelt am Tag der Anmietung an zwei bereits von der Beklagten am Dach ihres VW-Busses befestigte Dachträger.
Am 6.08.2023 kam es zu einer Beschädigung des Dachzeltes. Das Dachzelt löste sich auf einer Autobahn in Frankreich mitsamt den beiden Dachträgern vom Fahrzeug der Beklagten.
Vermieter klagt auf Reparaturkosten und entgangenen Gewinn
Vor dem Amtsgericht München machte der Kläger gegen die Beklagte daher Ersatz der Reparaturkosten für das Dachzelt in Höhe von 3.976 Euro nach Abzug der Kaution geltend, sowie Ersatz entgangenen Gewinnes, da er aufgrund der Beschädigung Mietverträge mit anderen Mietern in Höhe von 979 € habe stornieren müssen. Ursache für das Ablösen des Dachträgers vom Fahrzeug der Beklagten sei eine mangelhafte Kontrolle der Befestigung durch die Beklagte gewesen, überhöhte Geschwindigkeit, unangepasste Fahrweise oder Vorschäden am Dachträger.
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Die Beklagte behauptete demgegenüber, sie und ihr Ehemann seien mit dem Dachzelt nie schneller als 120 km/h gefahren. Außerdem hätten sie, wie gefordert, den festen Sitz der Dachträger kontrolliert. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Dachzelt nicht fachmännisch und ordnungsgemäß montiert habe.
Das Amtsgericht München sprach dem Kläger mit Urteil vom 27.02.2025 Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1809,81 Euro zu und wies die Klage hinsichtlich eines entgangenen Gewinnes ab. Das Gericht führte u.a. aus:
Bloßes Rütteln genügt AGB-Prüfpflichten nicht
„[Die Beklagte hat] nicht nachgewiesen, dass sie den streitgegenständlichen Schaden nicht fahrlässig, durch außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht hat. […] Ausweislich der AGB des Klägers, welche unstreitig Vertragsbestandteil geworden sind, ist der Mieter verpflichtet, Schrauben und Verbindungen spätestens nach 100 km, danach regelmäßig nach spätestens 500 km auf festen Sitz zu prüfen und gegebenenfalls nachzuziehen. […] Diese Verpflichtung haben die [Eheleute] vorliegend auch nach ihrer eigenen Einlassung nicht erfüllt.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2025 hat das Gericht die Beklagte informatorisch zur Sache angehört und ihren Ehemann als Zeugen einvernommen. […] Weder die Beklagte selbst, noch ihr Ehemann haben angegeben, die Schrauben und Verbindungen alle 500 km geprüft zu haben. Die Beklagte gab an, dass sie die Dachträger öfters kontrolliert habe, sie habe an dem Dachzelt und den Trägern gerüttelt, da habe sich nichts bewegt. Wann genau das war, konnte die Beklagte nicht mehr angeben. Der Ehemann der Beklagten gab an, er habe jeden Tag in der Früh an dem Dachzelt gerüttelt, da sei alles fest gewesen. Dieses bloße Rütteln, welches von der Beklagten und ihrem Ehemann beschrieben worden ist, ist jedoch keine sorgfältige Kontrolle der Verbindungen und Schrauben. Zudem ist zu sehen, dass unstreitig am Unfalltag schon länger stürmiges Wetter herrschte, in Anbetracht dessen, wäre gerade hier eine sorgfältige Kontrolle des Sitzes des Dachzeltes erforderlich gewesen. Diese ist nicht durchgeführt worden. […]
Schadensersatz auf Wiederbeschaffungswert begrenzt
Der Kläger kann damit den entstandenen Schaden von der Beklagtenseite ersetzt verlangen. […] Der Kläger verlangt vorliegend Reparaturkosten in Höhe von 3976 €, diese übersteigen jedoch den Wiederbeschaffungsaufwand der beschädigten Sache: Diesen schätzt das Gericht vorliegend in Anbetracht des Alters und der gewerblichen Nutzung des Dachzeltes gem. § 287 ZPO auf 2/3 des Anschaffungspreises, mithin 2395 €. […] Von dem Betrag ist die seitens der Beklagten geleistete Kaution in Höhe von 350 € abzuziehen sowie die 235,19 € für die zuviel entrichtete Miete, da das Zelt (wenn auch beschädigt) nach 10 Tagen zurückgebracht worden ist. Es verbleibt damit eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 1809,81 €.
Kein Anpruch auf entgangenen Gewinn
[…] Entgangenen Gewinn kann der Kläger vorliegend nicht ersetzt verlangen. Zum einen geht aus den Anlagen […] nicht hervor, dass die Aufträge tatsächlich storniert worden sind, zum anderen ergibt sich auch aus dem Vergleich der Mietverträge, dass die zu verleihenden Zelte andere Maße haben, als das an die Klägerin vermietete Zelt (nämlich196 × 210 cm im Vergleich zu 197 × 203 cm).“
Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2026
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)