14.12.2024
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Dokument-Nr. 34199

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Amtsgericht München Urteil17.10.2023

Economy Class statt Premium Economy: Rückstufung zur Economy Class kein KündigungsgrundÄnderung der Beför­de­rungs­klasse stellt keine erhebliche Beein­träch­tigung der Pauschalreise dar

Eine Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class gibt Kunden bei einer Pauschalreise kein Kündigungsrecht. Das urteilten die Richter des Amtsgerichts München.

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei dem beklagten Reise­ver­an­stalter eine Pauschalreise nach Kuba in der Zeit vom 17.11.2022 bis zum 01.12.2022 zu einem Gesam­t­rei­sepreis in Höhe von 4.322 €. Die Klägerin leistete bei Buchung eine Anzahlung in Höhe von 864,40 €. Bestandteil der Reise war u.a. der Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Havanna in der Premium Economy Class. Am 16.06.2022 teilte der Reise­ver­an­stalter mit, dass die durchführende Airline auf dem Flug nach Havanna keine Premium Economy mehr anbiete und bot eine Entschädigung von 150 € pro Person an. Dies lehnte die Klägerin ab, bat den Reise­ver­an­stalter um kostenfreie Stornierung der Reise und Erstattung der geleisteten Anzahlung. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, für den Flug mit der Premium Economy Class einen Aufpreis von 1.148 € für 2 Personen bezahlt zu haben. Weiter sei die Premium Economy Class aufgrund der größeren Beinfreiheit gebucht worden, welche aus medizinischen Gründen dringend erforderlich gewesen sei, da bei der Klägerin ein erblich bedingtes erhöhtes Thromboserisiko vorliege. Nachdem die Beklagte dies ablehnte, machte die Klägerin vor dem AG die Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung in Höhe von 864,40 € geltend.

Reise nicht erheblich beeinträchtigt

Das AG wies die Klage ab. Nach dem Gesetz sei eine Kündigung nur möglich, wenn eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar bietet die Premium Economy Class unstreitig einige Vorteile gegenüber der Economy Class, insbesondere ein größerer Abstand der Sitze zueinander und damit größere Beinfreiheit. In Anbetracht dessen, dass der Flug aber bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Reise­be­stand­teilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit von 11 Nächten auch nur von kurzer Dauer ist, stellt die Änderung der Beför­de­rungs­klasse gerade keine erhebliche Beein­träch­tigung der Pauschalreise dar.

Nachweis für Thromboserisiko fehlte

Nicht nachgewiesen worden ist seitens der Klagepartei, dass die Klägerin allein für die Flüge in der Economy Class einen Aufpreis von 1148 € für 2 Personen bezahlt hat. Dies gilt auch in Anbetracht des seitens der Klägerin vorgebrachten erhöhten Throm­bo­se­risikos: Diese gesundheitliche Einschränkung ist der Beklagten bei Abschluss des Reisevertrages nicht mitgeteilt worden und damit nicht Grundlage des Vertrages geworden. Letztendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, wie die Beklagtenseite unbestritten vorträgt, eine größere Beinfreiheit auch durch die Buchung eines Sitzes am Notausgang oder eines XL - Sitzes hätte erlangen können. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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