15.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 6105

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Urteil18.06.2007Amtsgericht München222 C 5471/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2008, 566Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 566
  • NJW 2008, 2275Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 2275
  • WM 2008, 1451Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2008, Seite: 1451
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Amtsgericht München Urteil18.06.2007

Online-Banking: Empfängerbank hat keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und EmpfängernamenKontonummer ist ausschlaggebend

Im beleglosen Überwei­sungs­verkehr trifft die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der spätere Kläger war Kunde einer Bank, bei der er ein Girokonto unterhielt. Auf dieses Konto sollte von einem Schuldner des Klägers ein Betrag von 1800 Euro überwiesen werden. Der Überwei­sungs­auftrag erfolgte im Weg des Online - Banking durch den Kunden des Klägers an seine Bank. Dabei wurde versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben. Diese Kontonummer existierte allerdings tatsächlich, weshalb die 1800 Euro darauf gutgeschrieben wurden. Die Inhaberin dieses Kontos verbrauchte das Geld und konnte es anschließend, weil sie in finanziellen Nöten war, nicht mehr zurückzahlen. Deshalb verlangte der Kläger von seiner Bank die 1800 Euro als Schadensersatz. Er war der Ansicht, die Bank sei verpflichtet gewesen, einen Abgleich zwischen angegebenen Empfänger und der übermittelten Kontonummer vorzunehmen und die Abweichung aufzuklären. Dann wäre es nicht zu der Fehlüberweisung gekommen. Die Bank weigerte sich zu zahlen, deshalb wurde Klage beim Amtsgericht München erhoben.

Bank hat keine Pflicht­ver­letzung begangen

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Es läge seitens der Bank schon keine Pflichtverletzung vor. Unstreitig sei der Überwei­sungs­auftrag im Wege des Online-Banking, also dem beleglosen Überwei­sungs­verkehr erteilt worden. Im beleglosen Überwei­sungs­verkehr treffe die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. In einem solchen Fall sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen. Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungs­verkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich.

Zusatz:

Erläuterungen
Dem Kläger ist im Endeffekt kein Schaden entstanden, da er immer noch einen Anspruch auf Zahlung gegenüber seinem Kunden hat. Dieser ist durch die falsche Überweisung nicht von seiner Zahlungs­ver­pflichtung frei geworden. Problematisch wird es für den Kunden, da dieser noch einmal zahlen muss, von der Frau, die die 1800 Euro erhielt auf Grund derer schlechten finanziellen Lage nichts zu erwarten hat und für den obige Grundsätze genauso gelten, er also auch keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch hat. Allerdings hat er auch den Fehler gemacht.

Quelle: ra-online, AG München (pm)

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