15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
ergänzende Informationen

Amtsgericht München Urteil04.02.2016

Untervermietung: Bei dauerhafter Abwesenheit des Hauptmieters wird Untermieter Vertragspartner des Energie­ver­sorgersMietvertrag als Hauptmieter einer Wohnung zur Begründung eines Vertrags mit Versorgungs­unternehmen nicht ausreichend

Bewohnt ein Untermieter allein die Wohnung, ist er in der Regel der Vertragspartner des Energie­ver­sorgers und schuldet diesem die Strom- und Gasgebühren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Energie- und Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen. Das Unternehmen verlangte von dem Beklagten Zahlung der Strom- und Erdgasgebühren für den Zeitraum vom 2. August 2010 bis 15. Mai 2011 für eine Wohnung in München. Diese Wohnung hatte der Beklagte mit Mietvertrag vom 29. Juli 2010 angemietet. Schon in dem Mietvertrag war vereinbart, dass die Wohnung ausschließlich von einem Mitarbeiter des Mieters bewohnt wird. Folgende Klausel befindet sich im Mietvertrag:

§ 16 Zusätzliche Vereinbarungen

Die Wohnung wird ausschließlich vom Mitarbeiter des Herrn K., Herrn T., bewohnt. Mieterwechsel innerhalb dieses Mietver­hält­nisses werden grundsätzlich vom Vermieter nicht akzeptiert.

Stromanbieter verlangt Begleichung der Stromrechnung durch Hauptmieter

Tatsächlich lebte in der Wohnung nur der Mitarbeiter, bis der Mietvertrag von der Hausverwaltung am 14. Februar 2011 fristlos gekündigt wurde. Das Strom­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen stellte dem beklagten Mieter eine Schlussrechnung über 1.069 Euro aus. Er sei von der Hausverwaltung als Vertragspartner angemeldet worden. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Daher erhob das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen Klage gegen den Mieter.

Mieter hat zu keinem Zeitpunkt selbst Energie verbraucht

Das Amtsgericht München gab dem Mieter Recht und wies die Klage ab. Der Mieter muss nicht die Energiekosten für seinen Mitarbeiter, der tatsächlich in der Wohnung lebte, bezahlen. Nach dem Urteil ist zwischen dem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen und dem Beklagten kein Vertrag zustande gekommen. Die seitens der Hausverwaltung vorgenommene Anmeldung des Beklagten bei der Klägerin begründe laut Gericht noch keinen ausdrücklichen Vertragsschluss zwischen Letztgenannten. Vielmehr stelle eine solche Anmeldung eine bloße (Wissens-) Mitteilung dar. Auch die Tatsache, dass der Beklagte Hauptmieter der Wohnung ist, reicht nicht aus, um einen Vertrag mit dem Versor­gungs­un­ter­nehmen zu begründen. Der Mieter habe zu keinem Zeitpunkt selbst Energie verbraucht und damit auch nicht das Angebot des Energie­ver­sorgers auf Entnahme von Strom und Gas angenommen. Nur der Untermieter habe tatsächlich Strom- und Gas entnommen. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung stehe diese tatsächliche Verfü­gungs­gewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu, so das Gericht (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 02.07.2014 - VIII ZR 316/13 -). Das Gleiche gelte auch für einen Untermieter, dem die tatsächliche Verfü­gungs­gewalt aufgrund eines Unter­miet­ver­trages überlassen wurde, wenn dem Mieter das Recht zur Untervermietung vom Eigentümer eingeräumt wurde (vgl. Urteil des LG Berlin vom 07.10.2014 - 36 O 176/13). Das Gericht führt weiter aus, dass dabei primär derjenige in Anspruch genommen werden solle, dem die Versor­gungs­leis­tungen tatsächlich zugutekomme. Nur wenn es an einer Person fehle, der die tatsächliche Entnahme der Versor­gungs­leis­tungen zugerechnet werden könne, solle der Eigentümer beziehungsweise Mieter in Anspruch genommen werden können.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23527

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI