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Amtsgericht München Urteil04.02.2016
Untervermietung: Bei dauerhafter Abwesenheit des Hauptmieters wird Untermieter Vertragspartner des EnergieversorgersMietvertrag als Hauptmieter einer Wohnung zur Begründung eines Vertrags mit Versorgungsunternehmen nicht ausreichend
Bewohnt ein Untermieter allein die Wohnung, ist er in der Regel der Vertragspartner des Energieversorgers und schuldet diesem die Strom- und Gasgebühren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen. Das Unternehmen verlangte von dem Beklagten Zahlung der Strom- und Erdgasgebühren für den Zeitraum vom 2. August 2010 bis 15. Mai 2011 für eine Wohnung in München. Diese Wohnung hatte der Beklagte mit Mietvertrag vom 29. Juli 2010 angemietet. Schon in dem Mietvertrag war vereinbart, dass die Wohnung ausschließlich von einem Mitarbeiter des Mieters bewohnt wird. Folgende Klausel befindet sich im Mietvertrag:
§ 16 Zusätzliche Vereinbarungen
Die Wohnung wird ausschließlich vom Mitarbeiter des Herrn K., Herrn T., bewohnt. Mieterwechsel innerhalb dieses Mietverhältnisses werden grundsätzlich vom Vermieter nicht akzeptiert.
Stromanbieter verlangt Begleichung der Stromrechnung durch Hauptmieter
Tatsächlich lebte in der Wohnung nur der Mitarbeiter, bis der Mietvertrag von der Hausverwaltung am 14. Februar 2011 fristlos gekündigt wurde. Das Stromversorgungsunternehmen stellte dem beklagten Mieter eine Schlussrechnung über 1.069 Euro aus. Er sei von der Hausverwaltung als Vertragspartner angemeldet worden. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Daher erhob das Energieversorgungsunternehmen Klage gegen den Mieter.
Mieter hat zu keinem Zeitpunkt selbst Energie verbraucht
Das Amtsgericht München gab dem Mieter Recht und wies die Klage ab. Der Mieter muss nicht die Energiekosten für seinen Mitarbeiter, der tatsächlich in der Wohnung lebte, bezahlen. Nach dem Urteil ist zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Beklagten kein Vertrag zustande gekommen. Die seitens der Hausverwaltung vorgenommene Anmeldung des Beklagten bei der Klägerin begründe laut Gericht noch keinen ausdrücklichen Vertragsschluss zwischen Letztgenannten. Vielmehr stelle eine solche Anmeldung eine bloße (Wissens-) Mitteilung dar. Auch die Tatsache, dass der Beklagte Hauptmieter der Wohnung ist, reicht nicht aus, um einen Vertrag mit dem Versorgungsunternehmen zu begründen. Der Mieter habe zu keinem Zeitpunkt selbst Energie verbraucht und damit auch nicht das Angebot des Energieversorgers auf Entnahme von Strom und Gas angenommen. Nur der Untermieter habe tatsächlich Strom- und Gas entnommen. Im Falle einer Vermietung oder Verpachtung stehe diese tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Miet- oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu, so das Gericht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 02.07.2014 - VIII ZR 316/13 -). Das Gleiche gelte auch für einen Untermieter, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt aufgrund eines Untermietvertrages überlassen wurde, wenn dem Mieter das Recht zur Untervermietung vom Eigentümer eingeräumt wurde (vgl. Urteil des LG Berlin vom 07.10.2014 - 36 O 176/13). Das Gericht führt weiter aus, dass dabei primär derjenige in Anspruch genommen werden solle, dem die Versorgungsleistungen tatsächlich zugutekomme. Nur wenn es an einer Person fehle, der die tatsächliche Entnahme der Versorgungsleistungen zugerechnet werden könne, solle der Eigentümer beziehungsweise Mieter in Anspruch genommen werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2016
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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