14.12.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 33328

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Amtsgericht München Urteil19.09.2023

Familienstreit um Haustür­sch­lüssel unter NachbarnNachbar muss Schloss-Austausch nicht zahlen

Im Streit um die Rückgabe eines Haustür­sch­lüssels wies das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 685,92 EUR ab.

Die Parteien aus dem Landkreis München sind Brüder und Nachbarn, die ihre Haustürschlüssel für Notfälle ausgetauscht hatten. Nach Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen den beiden wurden die Schlüssel zurückgefordert. Kurz vor Weihnachten 2022 forderte der Kläger den Beklagten zum zweiten Mal auf, seinen Schlüssel gegen Rückgabe des Haustür­sch­lüssels des Beklagten zurückzugeben mit dem Hinweis, dass ansonsten das Schloss ausgetauscht und die Kosten hierfür in Rechnung gestellt würden. Mangels Schlüs­sel­rü­ckgabe tauschte der Kläger das Schloss wie angekündigt aus, wofür ihm Kosten in Höhe von insgesamt 685,92 EUR entstanden. Der Beklagte gab den Schlüssel Mitte Juni 2023 knapp zwei Monate nach dem Austausch des Schlosses zurück. Eine frühere Rückgabe war ihm unter anderem aufgrund von Kranken­haus­auf­ent­halten nicht möglich gewesen. Der Kläger war der Ansicht, er sei aufgrund der zunächst nicht erfolgten Rückgabe des Schlüssels berechtigt gewesen, das Schloss auszutauschen und verlangte von dem Beklagten Ersatz der Kosten hierfür.

Mangels Verwah­rungs­vertrags kein vertraglicher Anspruch

Das Amtsgericht München wies die Klage vollumfänglich ab. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht wegen Verletzung eines Verwah­rungs­ver­trages gemäß §§ 280 Abs. 1, 688, 695 BGB. Ein vertraglicher Anspruch scheidet schon deshalb aus, da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Parteien keinen Verwahrungsvertrag geschlossen haben, sondern dass die gegenseitige Aufbewahrung eines Hausschlüssels eine reine Gefälligkeit darstellt. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Verwah­rungs­vertrag und reiner Gefälligkeit ist der Rechts­bin­dungs­willen. Die Abrede, wechselseitig einen Hausschlüssel für eventuelle Notfälle aufzubewahren wurde vorliegend von Nachbarn getroffen. Dies stellt regelmäßig eine reine Gefälligkeit dar ohne Rechts­bin­dungs­willen, einen schuld­recht­lichen Leistungs­an­spruch zu begründen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass es sich hier darüber hinaus noch um Brüder handelt, sodass zusätzlich ein familiäres Näheverhältnis gegeben ist. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

Deliktischer Anspruch scheitert an haftungs­aus­fül­lenden Kausalität

Jedenfalls fehlt es für einen deliktischen Anspruch an der haftungs­aus­fül­lenden Kausalität. Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich der Zustand wieder­her­zu­stellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Vorliegend wurde vom Beklagten der Schlüssel des Klägers nicht (rechtzeitig) herausgegeben, wodurch das Eigentum des Klägers an dem Schlüssel beeinträchtigt wurde. Demnach würde ein Schaden­s­er­satz­an­spruch allenfalls bestehen in der Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel, nicht aber in Höhe der Kosten des Ersatzes des Schlosses. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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