18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 11291

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Urteil28.09.2010Amtsgericht München213 C 18634/10
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Amtsgericht München Urteil28.09.2010

AG München: Verjäh­rungsfrist eines ärztlichen Vergü­tungs­an­spruchs beginnt erst mit Erteilung einer Gebüh­ren­rechnungErteilung einer ordnungsgemäßen Gebüh­ren­rechnung grundsätzlich Voraussetzung für Fälligkeit des Vergü­tungs­an­spruches

Der Vergü­tungs­an­spruch eines Arztes wird erst mit Erteilung einer Gebüh­ren­rechnung nach den Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung fällig. Erst dann beginnt auch die Verjäh­rungsfrist zu laufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall befand sich ein Mann von Juni 2003 bis September 2004 in fachärztlicher urologischer Behandlung. Über diese Behandlungen wurden ihm zwei Rechnungen ausgestellt. Eine datierte vom Dezember 2006 und lautete auf 1500 Euro. Die andere wurde im Dezember 2007 erstellt. Der Forde­rungs­betrag betrug 800 Euro. Der Patient bezahlte beide Rechnungen nicht. Schließlich seien, so seine Meinung, die Forderungen des Arztes verjährt. Das sah dieser nicht so und beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den der Patient sofort Widerspruch einlegte.

AG München verurteilt Patienten zur Zahlung der Rechnung

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab dem Arzt Recht und verurteilte den Patienten zur Zahlung des Honorars. Eine Verjährung der Forderungen sei nicht eingetreten. Regulär verjähre ein Anspruch aus einem ärztlichen Dienstvertrag innerhalb von 3 Jahren. Grundsätzlich beginne die Verjäh­rungsfrist mit Ende des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und fällig sei. Entstehen und Fälligkeit würden hier aber ausein­an­der­fallen. Nach der Sonder­vor­schrift des § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sei die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebüh­ren­rechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergü­tungs­an­spruches.

Entscheidend ist Datierung der Rechnung

Abzustellen sei daher auf die Daten der Rechnungen (Dezember 2006 und Dezember 2007). Durch die Einreichung des Mahnbe­scheid­s­an­trages im Dezember 2009 sei die Verjährung der Forderung aus 2006 gehemmt gewesen, die Forderung aus 2007 sei noch nicht verjährt.

Verwirkung der Forderung konnte nicht angenommen werden

Eine Verwirkung der Forderung komme auch nicht in Betracht. Der bloße Zeitablauf alleine sei nicht ausreichend, eine solche anzunehmen. Hinzutreten müssten weitere Umstände. Solche, insbesondere ein Verhalten des Arztes, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde, seien nicht vorgetragen.

Exkurs:

Erläuterungen
Grundsätzlich ist die Erteilung einer Rechnung keine Fällig­keits­vor­aus­setzung, auch wenn der Schuldner einen Anspruch auf Rechnungs­stellung hat. Es gibt aber Sonder­vor­schriften, die die Fälligkeit an eine Rechnung knüpfen, z.B. Werklohn­for­de­rungen, wenn VOB/B 16 Nr.3 anwendbar ist, Archi­tek­ten­ho­norare, Arzthonorare oder Nachfor­de­rungs­ansprüche von Versor­gungs­un­ter­nehmen. Wird keine Rechnung erteilt, sind solche Forderungen praktisch unverjährbar.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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