18.10.2024
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Dokument-Nr. 33089

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Amtsgericht München Urteil29.06.2023

Keine Haftung des Segelschülers bei BootsunfallKeine grobe Fahrlässigkeit des Segelschülers

Im Streit um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines gemieteten Segelschiffes wies das Amtsgericht München die Klage des Betreibers einer Segelschule auf Zahlung von 1.991,60 EUR ab.

Der Beklagte hatte bei dem Kläger einen 10-tägigen Segel­aus­bil­dungstörn in Kroatien im April 2022 gebucht, der auf den Erwerb eines Sport­küs­ten­schif­fer­scheins vorbereiten sollte. Das Segelschiff hatte der Kläger vor Ort angemietet. Beim Anlegen des Segelschiffs am Steg zwei Tage vor dem Prüfungstermin am Ende des Segeltörns beschädigte der Beklagte das Segelschiff, indem er das Schiff entgegen der Anweisung des Schiffsführers nicht nach Steuerbord lenkte und das Schiff gegen den Betonsteg fuhr. Der Kläger glich den Schaden in Höhe von 1.991,60 EUR gegenüber dem Vermieter des Schiffes aus und verlangte mit seiner Klage den Betrag vom Beklagten ersetzt.

Haftungsfrage analog zu Kfz-Fahrschülern zu behandeln

Das AG wies die Klage ab. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des gecharterten Segelbootes. Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB (i.V.m. Vertrag) wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten anlässlich des Anlegemanövers besteht nicht. Nach dem geschlossenen Vertrag schuldete der Kläger dem Beklagten eine Ausbildung zum Führen von Segelbooten. Für die Haftung des Beklagten kann daher an die Fälle der Haftung des KFZ-Fahrschülers angeknüpft werden. Danach war der Beklagte Schüler. Es ist daher auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dieses Verkehrskreises abzustellen, hier also auf einen Segelschüler im Ausbil­dungsstand des Beklagten. Danach fehlt es an einer Pflicht­ver­letzung.

Risiko für Fehler bei der Umsetzung des Erlernten trägt der Ausbilder

Der Kläger trägt keinen Sachverhalt vor, wonach von einem Segelschüler dieses Ausbil­dungs­standes das fehlerfreie Ausführen des zum Unfall führenden Manöver erwartet werden konnte und musste. Allein der Vortrag entgegen der Anweisung das Ruder nicht Steuerbord gelenkt zu haben, versetzt das Gericht nicht in die Lage, hieraus eine objektive Pflicht­ver­letzung des Beklagten anzunehmen. Dazu hätte dargestellt werden müssen, warum der Schiffsführer nicht eingegriffen hatte oder nicht eingreifen konnte. Der Schiffsführer hätte jedoch immer bereit sein müssen, selbst einzugreifen (wie ein Fahrlehrer), wenn der Schüler ein Manöver durchführen soll. Der Kläger trägt nicht vor, dass der Beklagte eine völlig fernliegende und von seinem Ausbil­dungsstand nicht zu erahnende Reaktion/Handlung vorgenommen hatte, die auch den Schiffsführer überraschen musste. Dagegen ist der Ausbildung immanent, dass das zuvor Gelernte noch nicht sofort und immer fehlerfrei vom Schüler umgesetzt wird. Dieses Risiko trägt der Ausbilder, nicht der Schüler.

Keine grobe Fahrlässigkeit des Segelschülers

Zudem meint das Gericht, dass zugunsten des Beklagten ein privilegierter Haftungsmaßstab gilt. Die Auslegung des Vertrages ergibt, dass ein still­schwei­gender Haftungs­aus­schluss bei einfacher Fahrlässigkeit vereinbart wurde. Insoweit muss nämlich der (großzügige) Haftungs­aus­schluss zugunsten des Klägers auch reziprok für den Beklagten als Schüler gelten. Dies gilt erst recht, weil gegenüber dem Beklagten kein Hinweis auf die erheblichen Haftungsrisiken erfolgte. Eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten steht aber nicht im Raum.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)

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