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16.12.2025 
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht München Urteil03.10.2025

Risiko­auf­klärung bei Permanent Make UpAufklärung über gesundheitliche Risiken bei einer Kosmetik- Behandlung muss vor Vertrags­ab­schluss erfolgen

Eine Kosmetikerin muss vor Vertrags­ab­schluss über gesundheitliche Risiken einer Behandlung für permanentes Lippen Make Up aufklären. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Kundin von dem Vertrag zurücktreten und bereits gezahltes Geld zurückverlangen.

Eine Münchnerin buchte über ein Online-Portal bei einer Münchner Kosmetikerin im Frühjahr 2024 zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen Make Up und bezahlte hierfür im Vorfeld 120 €.

Gesundheitliche Aufklärung erfolgte erst im Behand­lungs­termin

Im Behand­lungs­termin wies die Kosmetikerin erstmals darauf hin, dass die Behandlung nur ein bis zwei Wochen halte und gesundheitliche Risiken mit sich bringe. Als die Kundin mitteilte, dass gesundheitliche Risiken bei ihr einschlägig seien, riet die Kosmetikerin von der Behandlung ab.

Die Kosmetikerin verweigerte jedoch eine Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütung und teilte der Kundin mit, dass die Ausstellung eines Gutscheins erfolgen könne. Dieses Angebot lehnte die Kundin ab und setzte der Kosmetikerin per WhatsApp eine Frist zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung.

Kundin klagt auf Rückzahlung

Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte und die Kosmetikerin Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid einlegte, verklagte die Kundin die Kosmetikerin schließlich vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Kundin mit Urteil vom 03.10.2025 in vollem Umfang Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 120 € nebst Zinsen und Ersatz der Kosten des Inkas­so­dienst­leisters. In seinem Urteil führte das Gericht u.a. aus:

Gericht: Kundin durfte vom Vertrag zurücktreten

„Die Klägerin war […] berechtigt, sich vom Behand­lungs­vertrag zu lösen, da eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht vor Vertragsschluss erfolgte. Die von der Beklagten angebotene kosmetische Behandlung ist mit Gesund­heits­risiken verbunden, […]. Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden vor Vertragsschluss über mögliche Risiken umfassend aufzuklären (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine solche Aufklärung im Rahmen des Buchungs­vorgangs erfolgt ist. Die Klägerin hat hingegen glaubhaft gemacht, erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken […] informiert worden zu sein. Diese späte Aufklärung begründete ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Eine kosten­pflichtige Stornierung lag daher nicht vor. Da die Klägerin die Behandlung nach der erteilten Risiko­auf­klärung berech­tig­terweise nicht in Anspruch genommen hat, besteht keine Vergü­tungs­pflicht. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags in Höhe von 120,00 € verpflichtet […].“

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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