23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil26.10.2016

Kundin hat nach mangelhafter Permanent-Make-Up-Behandlung Anspruch auf SchmerzensgeldVerwendung von farblich nicht passenden Pigmentierungen berechtigen zum Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine mangelhafte Permanent-Make-Up-Behandlung zu einem Schmerzens­geld­anspruch führen kann.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls unterzog sich wiederholt bei der beklagten Fachkos­me­tikerin in deren Kosmetikstudio in München einer Permanent-Make-Up-Behandlung. Zu ersten Behandlungen kam es im Laufe des Jahres 2002. Hierbei wurde jeweils ein Lidstrich oben und unten gezogen. Im Jahr 2008 suchte die Klägerin die Beklagte erneut wegen des Permanent-Make-Up auf. Zu diesem Zeitpunkt war der untere Lidstrich verbreitert, die Klägerin wollte den Lidstrich unten verschmälern. Die Beklagte führte sodann Arbeiten zur Deckung des Lidstrichs mit einer Hauttonfarbe ("Vanille") durch, um den breiteren Lidstrich teilweise abzudecken und zu verschmälern. Am 3. September 2010 begehrte die Klägerin erneut die Korrektur des unteren Lidstrichs, die Beklagte deckte dabei einen Teil des Lidstrichs mit "Vanille" ab. Am 25. September 2010 führte die Beklagte weitere Arbeiten aus, dieses Mal mit "Ivory"; es erfolgte eine schmale Nachzeichnung des Lidstrichs mit einem "Graphit/Marmor"-Gemisch, da der verbliebene Lidstrich zu blass erschien.

Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen nicht fachgerecht erbrachter Leistungen

Die Klägerin war der Meinung, dass die Beklagte ihre Leistungen nicht fachgerecht erbracht habe. Bei den Behandlungen im Jahr 2010 sei ein weißgelber Farbton am unteren Lidstrich entstanden, der entstellend sei, ferner seien die unteren Lidstriche asymmetrisch, da links unten deutlich dünner als rechts unten. Das Make-Up werde über Jahrzehnte verbleiben, es sei zu tief eingebracht worden. Die Klägerin forderte von der Beklagten Schmerzensgeld von mindestens 3.000 Euro und den Ersatz aller zukünftigen Schäden.

Die Beklagte weigert sich zu zahlen. Sie war der Auffassung, dass die Behandlungen korrekt erbracht worden sind.

Amtsgericht bejaht Mangel­haf­tigkeit der Behandlung

Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München und bekam ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zugesprochen. Auch muss die Beklagte alle zukünftigen Schäden, die aufgrund der Behandlungen im September 2010 entstehen, der Klägerin ersetzten. Das Gericht holte ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten ein, das zu dem Ergebnis kam, dass die kosmetische Behandlung im Jahr 2010 mangelhaft war. Die Sachverständige hat im Rahmen der Begutachtung der Klägerin festgestellt, dass die Linienführung der rechten und linken unteren Lidstrich-Pigmentierung asymmetrisch seien, ferner, dass cremefarbene (weiß-gelbliche) Pigmente unterhalb der Lider teils unterhalb des grau-bläulichen Pigments, teils auf dem grau-bläulichen Pigment zu sehen sind. Eine ordnungsgemäße Arbeit, um das Farbpigment aufzuhellen, die Asymmetrie auszugleichen und die Linienführung schmäler wirken zu lassen, hätte die Abdeckung mit richtigen Hautfarbton-Varianten erfordert, Farbschicht auf Farbschicht, und sodann die Neutralisierung, d.h. Pigmentierung mit einer Gegenfarbe wie Honigblond, Kastanienbraun oder Terrakotta bis Orange; in diesem Fall wäre ein akzeptables Ergebnis möglich gewesen. Die Pigmentierung mit den Farben Vanille/Ivory und dem Pigmentgemisch Graphit/Marmor sei dagegen fehlerhaft gewesen. Hautfarben wie Marmor und Vanille würden über eine lange Verweildauer und starke Hellig­keits­wirkung verfügen und seien daher ungeeignet, um auf eine zu erhaltende Lidstrich-Pigmentierung angebracht zu werden; aufgrund des hohen Titandioxid-Anteils sei die Verweildauer lang und das Pigment in der Haut weiß-cremefarben zu erkennen, entschied das Gericht. Derjenige, der sich einer solchen Prozedur unterziehe, willige zwar in die Körper­ver­letzung ein; die Einwilligung sei dabei aber darauf bezogen, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht werde, stellte das Gericht weiter fest.

Verfärbung und Asymmetrie wirken nicht grob entstellend

Bei der Höhe des Schmer­zens­geldes hat das Gericht vor allem berücksichtigt, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung im Alltag stets sichtbar sind. Das Gericht verwies allerdings darauf, dass es anhand der vorliegenden, insbesondere der dem Sachver­stän­di­gen­gut­achten beigefügten Fotos nicht die Ansicht der Klagepartei teile, dass die weiße Verfärbung und die Asymmetrie grob entstellend wirke.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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