24.11.2024
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Dokument-Nr. 2395

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.04.2006

Kosmetikerin darf keine Falten unterspritzenOhne Heilprak­ti­ker­er­laubnis keine Ausübung von Heilkunde

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Falten­un­ter­spritzen mit einem injizierbaren Implantat Ausübung der Heilkunde darstellt und zumindest einer Heilprak­ti­ker­er­laubnis bedarf, so dass eine ohne eine solche Erlaubnis ausgeübte Tätigkeit des Falten­un­ter­spritzens untersagt werden kann.

Die Klägerin, eine selbständige Kosmetikerin aus dem Kreis Recklinghausen bietet seit 1997 die Falten­un­ter­spritzung im Lippen- und Oberlip­pen­bereich mit injizierbaren Implantaten an. Im Februar 1999 untersagte die beklagte Stadt der Klägerin diese Tätigkeit, weil es sich dabei um eine heilkundliche Tätigkeit handele, für die die Klägerin nicht ausgebildet sei. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage mit der Begründung, die Falten­un­ter­spritzung diene ausschließlich kosmetischen Zwecken und sei ebenso wenig wie Ohrlochstechen, Tätowieren oder das Anbringen eines Permanent-Make-up Ausübung der Heilkunde. Diese Klage hatte beim Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen Erfolg. Gegen die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts legte die beklagte Stadt Berufung ein, der das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr stattgegeben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die von der Klägerin durchgeführte Tätigkeit des Falten­un­ter­spritzens im Lippen- und Oberlip­pen­bereich sei Ausübung der Heilkunde. Nicht nur die Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen sei Ausübung der Heilkunde, sondern auch der Eingriff in den Körper, der zu ästhetischen Zwecken vorgenommen werde. Das gelte jedenfalls dann, wenn dieser Eingriff wie beim Injizieren von Implantaten im Lippen- und Oberlip­pen­bereich zur Falten­un­ter­spritzung neben dem notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen im Gesichtsbereich erfordere. Vielfach sei auch eine Diagnose zu den möglichen Ursachen der Faltenbildung sowie eine Beurteilung dazu erforderlich, ob eine Falten­un­ter­spritzung aus derma­to­lo­gischer oder chirurgischer Sicht, etwa wegen einer Hautkrankheit, unterbleiben müsse. Bei nicht sachgemäßer Handhabung könnten die Injektionen - wie Beispiele zeigten - zu erheblichen und entstellenden Entzündungen im Umfeld der Injek­ti­o­ns­stellen und zu behand­lungs­be­dürftigen Gewebeschäden mit entsprechenden Schmerzen führen. Dieses Risiko sei um so größer, je weniger anatomische Kenntnisse vom Aufbau der menschlichen Haut allgemein und speziell im Gesicht beim Behandler bestünden. Bei Kosmetikerinnen könne von einer für die sachgemäße Falten­un­ter­spritzung unbedingt notwendigen medizinischen Kenntnis nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei für diese Art der Ausübung der Heilkunde zumindest eine Erlaubnis nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz erforderlich. Da die Klägerin über eine solche Erlaubnis nicht verfüge, habe die beklagte Stadt ihr das Falten­un­ter­spritzen untersagen dürfen.

Quelle: ra-online, OVG Nordrhein-Westfalen

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